Bei einer Stundung gewährt der Gläubiger dem Schuldner eine Aufschiebung der Fälligkeit einer Schuld. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Erfüllung der Forderung verlangen kann, verschoben wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Stundung sich von einem Verzicht oder einem Erlass der Forderung unterscheidet. Bei einer Stundung bleibt die Forderung bestehen, während sie bei einem Verzicht oder Erlass erlischt. Beim Erlass mit Besserungsschein erlischt die Forderung nur vorübergehend. Zudem unterscheidet sich die Stundung vom Rangrücktritt, da bei der Stundungsvereinbarung üblicherweise keine Bezugnahme auf Forderungen anderer Gläubiger erfolgt.
Eine Stundung kann jederzeit vereinbart werden, auch bereits bei Vertragsschluss. Wird die Stundung nachträglich vereinbart, handelt es sich um eine Vertragsänderung, die formbedürftig ist, wenn der zugrunde liegende Vertrag ebenfalls einem Formzwang unterliegt, beispielsweise bei Grundstücksgeschäften.
Es ist möglich, eine Stundung auf unbestimmte Zeit zu vereinbaren. In diesem Fall kann der Gläubiger gemäß §§ 316, 315 BGB die Leistungszeit nach billigem Ermessen festsetzen.
Der Gläubiger hat das Recht, die Stundung zu widerrufen, insbesondere wenn der Schuldner den Anspruch bestreitet oder ihn anderweitig erheblich gefährdet.
Die Stundung bietet eine flexible Möglichkeit, die Zahlungsverpflichtungen vorübergehend zu verschieben und den Schuldner finanziell zu entlasten, während die Forderung weiterhin besteht. Die genaue Ausgestaltung der Stundungsvereinbarung sollte jedoch sorgfältig geprüft und dokumentiert werden, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.