Handelsrecht

Das Sonderrecht für Kaufleute mit gewerblichen Tätigkeiten

Es enthält im Handelsgesetzbuch (HGB) einige Modifikationen gegenüber dem allgemeinem Zivilrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese Modifikationen dienen zuvorderst dazu, den Anforderungen an einem reibungslosem Handelsverkehr zwischen Kaufleuten sowie den Gepflogenheiten des Handelsstandes Rechnung zu tragen.

Handelsgewerbe

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe liegt prinzipiell in jedem planmäßigem, werbendem Auftreten, welches auf einen Geschäftsabschluss gerichtet ist und für gewisser Dauer ausgeführt wird. Ausgenommen sind nur angehörige der freien Berufe, wie z.B. Steuerberater, Künstler oder Wissenschaftler.

Ist das Handelsgewerbe nur mittels einer kaufmännischen Einrichtung zu überschauen, bedarf es also einer Buchhaltung, Liste etc., so spricht man von einem Istkaufmann. Dieser ist bereits kraft Betriebs des Handelsgewerbes Kaufmann und unterliegt dem HGB. Der Istkaufmann ist verpflichtet, sein Handelsgewerbe im Handelsregister eintragen zu lassen.

Bedarf es keiner Vorkehrungen um das Handelsgewerbe zu betreiben, z.B. weil es in so kleinem Umfang betrieben wird, dass es praktisch für jedermann leicht zu überblicken ist, dann spricht man von einem Kannkaufmann. Dieser wird erst durch Eintragung in das Handelsregister zum Kaufmann i.S.d. HGB. Hier besteht im Unterschied zum Istkaufmann ein Wahlrecht für oder gegen die Eintragung in das Handelsregister; den Kannkaufmann treffen die Regelungen des HGB jedenfalls erst mit Eintragung im Handelsregister.

 

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