Vertrags-Klausel-Prüfung

250,00 EUR Pauschalpreis pro Seite* zzgl. USt. von derzeit 19%, soweit diese anfällt.

*Seite meint jede angefangene DIN A4 Druckseite beschrieben in Arial, Schriftgröße 12 pt, 1,5 Zeilenabstand, Seitenränder 2,5 cm.

Erläuterung und Einordnung der konkret vorgelegten Klausel anhand der Interessen des Mandanten.

Auf Wunsch: ggfs. Vorschlag und Ausarbeitung von Handlungsalternativen oder alternativen Formulierungen zu je 250,00 EUR / Std. Abrechnung im 6-Minuten-Rhythmus.

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Was ist ein Vertrag?

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Für einen Vertrag müssen sich also mindestens zwei Menschen darüber geenigt haben, dass eine Person von der anderen etwas verlangen kann. Regelmäßig werden Verträge in den folgenden Fällen geschlossen:

  • Kaufvertrag (z.B. über ein Auto, ein Haus oder ein Unternehmen)
  • Mietvertrag / Pachtvertrag
  • Arbeitsvertrag
  • Franchise-Vertrag
  • Darlehen
  • Leasing
  • Garantie
  • Erbvertrag

Ergänzt werden Verträge meist durch Klauseln, die für eine Vielzahl von Fällen bereits vorformuliert sind. Solche Klauseln nennt man Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Zum Schutz von Verbrauchern gibt es eine Vielzahl von Regelungen zu beachten. Stimmen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht mit dem Gesetz oder der aktuellen Rechtsprechung überein, so sind sie nichtig und können zu einer Abmahnung für das Unternehmen führen.

Muss ein Vertrag immer schriftlich sein?

Nein, häufig nicht. Ein Vertrag kann nach deutschem Recht in den meißten Situationen schon mündlich abgeschlossen werden. Diese Formfreiheit folgt aus der uns gewährleisteten Privatautonomie.

Nur für besonders wichtige oder einschneidende Verträge hat der Gesetzgeber eine bestimmte, zwingend zu beachtende Form vorgesehen. So muss zum Beispiel der Vertrag über den Kauf eines Grundstück (Hauskauf) zwingend durch einen Notar beurkundet werden. Der Notar muss bei dieser Beurkundung eine neutrale Rolle einnehmen und beide Parteien gleichsam vor übereilten Entscheidungen schützen. Der Anwalt bleibt in diesen Situationen stets den Interessen seines Mandanten / seiner Mandantin verpflichtet. Der Anwalt ist ausschließlich Interessenvertreter.

Welche Formerfordernisse gibt es?

Das Gesetz kennt in den §§ 126 ff. BGB die folgenden Formen:

  • Schriftform
  • Textform
  • elektronische Form (erfordert qualifizierte elektronische Signatur)
  • Beglaubigung
  • Beurkundung

Wann liegt ein Angebot / Antrag vor?

Ein Angebot (das Gesetz spricht veraltet noch vom Antrag) liegt dann vor, wenn alle wesentlichen Vertragselemente enthalten sind. Die andere Partei muss auf ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages regelmäßig nur noch “ja” sagen können.

Ein Angebot sollte daher Angaben zum

  • Gegenstand,
  • Preis und zu den
  • Parteien

des Vertrages enthalten. Letztere werden regelmäßig schon durch ihre bloße Anwesenheit bei den Vertragsverhandlungen bestimmt. Ausdrückliche Erwähnung finden sollten Angaben über die Parteien aber in den Fällen der Vertretung (Stellvertretung), also auch beim Auftreten als Geschäftsführer / Geschäftsführerin eines Unternehmens.

Bei den zuvor genannten Angaben genügt es schon, wenn sich diese aus den Umständen bei Vertragsschluss ableiten lassen. Hierbei können sich die nötigen Angaben für ein Angebot und dessen Annahme aus den Gesamtumständen des Einzelfalles ergeben.

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