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Rücktritt vom Kaufvertrag und Geltendmachung von Aufwendungen bei mangelhaftem Produkt

Im Falle eines mangelhaften gekauften Gegenstands hat der Käufer verschiedene Rechte, darunter das Recht auf Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Der Vorrang liegt beim Anspruch auf Nacherfüllung, bei dem der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung einräumen muss. Verstreicht diese Frist ergebnislos, kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

In diesem Musterfall hat der Käufer einen elektrischen Rasierspiegel erworben, der sich jedoch als mangelhaft erwiesen hat, trotz zweier erfolgloser Nachbesserungsversuche. Infolgedessen steht dem Käufer das Recht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten, was er hiermit erklärt.

Besonders ist, dass der Käufer neben dem Hauptgegenstand (elektrischer Rasierspiegel) auch Zubehör erworben hat (eine spezielle Halterung). Da der Käufer nun vom Vertrag zurücktritt und den Rasierspiegel zurückgeben muss, ist das Zubehör nutzlos geworden. Daher fordert er die Aufwendungen für das Zubehör (den Kaufpreis) zurück.

Der Käufer verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises für den Rasierspiegel und für das Zubehör. Er muss den gekauften Gegenstand zurückgeben, um den Kaufpreis zurückerstattet zu bekommen. Zudem verlangt er den Ersatz für die Aufwendungen, die er für das Zubehör hatte.

Es ist wichtig zu beachten, dass “Aufwendungen” nicht nur den reinen Kaufpreis umfassen können, sondern auch weitere Kosten wie beispielsweise Montagekosten. Wenn der Käufer beispielsweise die Halterung anbringen ließ (mit Handwerkerkosten verbunden), könnte er auch Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegenüber dem Verkäufer haben.

Die korrekte Geltendmachung von Rücktrittsrechten und Aufwendungen bei mangelhaften Produkten ist von entscheidender Bedeutung, um die Interessen des Käufers zu schützen und eine angemessene Kompensation für entstandene Schäden zu gewährleisten.

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