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Minderung

Die Minderung ist ein zentrales Gewährleistungsrecht im Kauf- und Werkvertragsrecht und ermöglicht es dem Käufer oder Besteller, den Preis einer mangelhaften Leistung herabzusetzen. Dies ist besonders dann relevant, wenn die gelieferte Ware oder das erstellte Werk Mängel aufweist, aber der Käufer oder Besteller dennoch an der Sache festhalten möchte. Die Minderung ist in § 441 BGB geregelt und stellt ein Gestaltungsrecht dar.

1. Vorrang der Nacherfüllung

Bevor der Käufer die Minderung geltend machen kann, muss er dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben. Das bedeutet, der Verkäufer muss die Gelegenheit erhalten, entweder den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Erst wenn die Nacherfüllung verweigert oder erfolglos versucht wurde, besteht ein Anspruch auf Minderung oder Rücktritt.

Der Käufer hat hierbei das Wahlrecht zwischen Minderung und Rücktritt vom Vertrag. Wichtig: Sobald die Minderung wirksam erklärt wurde, ist der Käufer an diese Entscheidung gebunden. Ein späterer Wechsel zum Rücktritt oder zu einem Schadensersatzanspruch ist dann nicht mehr möglich. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (BGH 09.05.2018 – VIII ZR 26/17).

2. Voraussetzungen für die Minderung

Um die Minderung wirksam geltend zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mangelhaftigkeit der Kaufsache: Die Kaufsache oder das Werk muss einen Mangel aufweisen.
  • Fristsetzung zur Nacherfüllung: Dem Verkäufer muss eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sein.
  • Ablauf der Frist: Die gesetzte Frist muss verstrichen sein, ohne dass der Mangel behoben wurde.
  • Erklärung der Minderung: Die Minderung muss dem Verkäufer gegenüber ausdrücklich erklärt werden.

Ausnahmen von der Fristsetzung: Eine Fristsetzung kann entbehrlich sein, wenn:

  • Der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert,
  • Ein Fixgeschäft vorliegt,
  • Die Nacherfüllung unzumutbar oder unmöglich ist,
  • Die Nacherfüllung nach zwei erfolglosen Versuchen fehlgeschlagen ist (§ 440 BGB).

Ein unerheblicher Mangel schließt das Minderungsrecht nicht aus – auch bei kleinen Mängeln kann der Kaufpreis entsprechend herabgesetzt werden.

3. Berechnung der Minderung

Die Berechnung der Minderung erfolgt gemäß § 441 Abs. 3 BGB. Der Kaufpreis wird im Verhältnis zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem Wert der mangelfreien Sache angepasst. Dies lässt sich anhand folgender Formel darstellen:

Geminderter Kaufpreis = (Wert der Sache mit Mangel x vereinbarter Kaufpreis) / Wert der mangelfreien Sache

Beispiel: Wenn der Wert einer mangelhaften Kaufsache 80 % des Wertes einer mangelfreien Sache beträgt und der vereinbarte Kaufpreis 1.000 € war, ergibt sich der geminderte Kaufpreis wie folgt:

Geminderter Kaufpreis = (0,8 x 1.000 €) / 1 = 800 €

4. Verjährung der Minderungsansprüche

Die Verjährung der Minderungsansprüche richtet sich nach den allgemeinen Gewährleistungsfristen des § 438 BGB:

  • Zwei Jahre bei allgemeinen Kaufsachen.
  • Fünf Jahre bei Bauwerken oder wenn die Kaufsache für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangel verursacht hat.
  • 30 Jahre bei Mängeln, die auf dinglichen Rechten Dritter oder sonstigen eingetragenen Rechten basieren.

Falls der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Mangels.

5. Sonderfälle und Gerichtsurteile

In speziellen Fällen kann der Minderungsausgleich auch durch Schadensersatz erfolgen, etwa wenn die Höhe der Minderung nicht eindeutig festgelegt werden kann (BGH 05.11.2010 – V ZR 228/09). Ebenso kann die Berechnung der Minderung bei komplexen Sachlagen wie Bauvorhaben oder speziellen Gebrauchseinschränkungen differenziert gehandhabt werden (BGH 09.01.2003 – VII ZR 181/00).

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