Kaufrecht: Was Sie als Käufer oder Verkäufer wissen sollten

Das Kaufrecht ist ein Teilgebiet des Privatrechts, das die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei einem Kaufvertrag regelt. Ein Kaufvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich eine Partei (der Verkäufer) verpflichtet, eine Sache oder ein Recht an eine andere Partei (den Käufer) zu übertragen, und die andere Partei sich verpflichtet, einen bestimmten Preis dafür zu zahlen. Das Kaufrecht gilt sowohl für den Kauf von beweglichen Sachen (z.B. Möbel, Kleidung, Auto) als auch für den Kauf von unbeweglichen Sachen (z.B. Grundstück, Haus, Wohnung).

In diesem Hilfebeitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen für einen wirksamen Kaufvertrag gelten, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien haben und wie Sie diese geltend machen oder erfüllen können. Außerdem erhalten Sie einige nützliche Quellen und Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung.

Voraussetzungen für einen wirksamen Kaufvertrag

Damit ein Kaufvertrag wirksam zustande kommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Einigung: Die Vertragsparteien müssen sich über die wesentlichen Punkte des Kaufvertrags einig sein, also über die Identität und den Preis der Kaufsache oder des Rechts. Die Einigung erfolgt in der Regel durch Angebot und Annahme.
  • Geschäftsfähigkeit: Die Vertragsparteien müssen geschäftsfähig sein, also in der Lage sein, selbstständig rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Geschäftsfähigkeit hängt vom Alter und vom geistigen Zustand der Person ab. Voll geschäftsfähig sind Personen ab 18 Jahren, beschränkt geschäftsfähig sind Personen zwischen 7 und 18 Jahren, die nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern) wirksame Verträge schließen können, und geschäftsunfähig sind Personen unter 7 Jahren oder Personen mit einer dauerhaften geistigen Störung.
  • Form: Die meisten Kaufverträge können formfrei geschlossen werden, das heißt mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (z.B. durch Übergabe der Ware). In einigen Fällen ist jedoch eine bestimmte Form vorgeschrieben, wie zum Beispiel die Schriftform (z.B. bei einem Ratenkauf) oder die notarielle Beurkundung (z.B. bei einem Grundstückskauf).
  • Inhalt: Der Inhalt des Kaufvertrags muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und darf nicht gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen. Zum Beispiel ist ein Kaufvertrag über gestohlene oder gefälschte Ware nichtig.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Aus einem wirksamen Kaufvertrag ergeben sich für beide Vertragsparteien Rechte und Pflichten, die sie gegenseitig erfüllen müssen.

Die Hauptpflicht des Verkäufers ist es, dem Käufer die Kaufsache oder das Recht zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Das bedeutet, dass er die Sache oder das Recht in einem vertragsgemäßen Zustand an den Käufer herausgeben muss und dass er keine Rechte Dritter an der Sache oder dem Recht dulden oder geltend machen darf.

Die Hauptpflicht des Käufers ist es, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Kaufsache oder das Recht entgegenzunehmen. Das bedeutet, dass er den Preis zum vereinbarten Zeitpunkt und an den vereinbarten Ort zahlen muss und dass er die Sache oder das Recht annehmen muss, wenn sie ihm angeboten wird.

Neben den Hauptpflichten haben die Vertragsparteien auch Nebenpflichten, die sich aus dem Kaufvertrag oder dem Gesetz ergeben. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Die Pflicht des Verkäufers, dem Käufer die erforderlichen Unterlagen und Informationen über die Kaufsache oder das Recht zu übergeben (z.B. Bedienungsanleitung, Garantieurkunde, Grundbuchauszug).
  • Die Pflicht des Käufers, dem Verkäufer die erforderlichen Angaben über seine Person und seine Zahlungsweise zu machen (z.B. Name, Anschrift, Bankverbindung).
  • Die Pflicht beider Parteien, sich gegenseitig über Umstände zu informieren, die den Kaufvertrag beeinträchtigen können (z.B. Mängel, Lieferverzug, Zahlungsschwierigkeiten).

Die Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten kann zu Schadensersatzansprüchen oder anderen Rechtsfolgen führen.

Mängelgewährleistung

Die Mängelgewährleistung ist ein gesetzliches Recht des Käufers, das ihm zusteht, wenn die Kaufsache oder das Recht einen Mangel aufweist. Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache oder das Recht nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. Die Mängelgewährleistung umfasst verschiedene Ansprüche des Käufers, die er gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann.

Der wichtigste Anspruch ist der Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 BGB. Der Käufer kann verlangen, dass der Verkäufer den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache oder ein mangelfreies Recht liefert. Der Verkäufer muss die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne zusätzliche Kosten für den Käufer erbringen. Der Käufer kann zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung wählen, es sei denn, eine davon ist unmöglich oder unverhältnismäßig.

Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, unmöglich oder unzumutbar ist oder vom Verkäufer verweigert wird, kann der Käufer weitere Ansprüche geltend machen. Dazu gehören:

  • Der Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 440 BGB. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder diese entbehrlich ist. Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung des Vertrags, d.h. der Käufer muss die Sache oder das Recht zurückgeben und der Verkäufer muss den Kaufpreis erstatten.
  • Der Anspruch auf Minderung des Kaufpreises nach § 441 BGB. Der Käufer kann den Kaufpreis in dem Verhältnis herabsetzen, in dem der Wert der Sache oder des Rechts in mangelfreiem Zustand zu dem tatsächlichen Wert steht. Die Minderung erfolgt durch einseitige Erklärung des Käufers gegenüber dem Verkäufer.
  • Der Anspruch auf Schadensersatz statt oder neben der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB. Der Käufer kann Schadensersatz verlangen, wenn er durch den Mangel einen Vermögensschaden erlitten hat und der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Der Schadensersatz kann statt der Leistung verlangt werden, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt oder dies tun könnte, oder neben der Leistung, wenn er am Vertrag festhält.

Die Ansprüche aus der Mängelgewährleistung unterliegen einer Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Sache oder des Rechts, es sei denn, es handelt sich um einen Bauvertrag oder einen Kauf von Bauwerken oder Baumaterialien, dann beträgt die Frist fünf Jahre.

Schadensersatz

Der Schadensersatz ist ein gesetzliches Recht des Käufers oder des Verkäufers, das ihnen zusteht, wenn sie durch eine Pflichtverletzung des anderen Teils einen Vermögensschaden erleiden. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine Partei ihre vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Der wichtigste Anspruch ist der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB. Der Käufer kann diesen Anspruch geltend machen, wenn der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache oder eines mangelfreien Rechts endgültig verweigert oder unmöglich macht. Der Käufer muss dann vom Vertrag zurücktreten und kann den Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Der Schaden kann zum Beispiel aus entgangenem Gewinn, vergeblichen Aufwendungen oder dem Wertverlust der Kaufsache bestehen.

Der Verkäufer kann diesen Anspruch geltend machen, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Der Verkäufer muss dann vom Vertrag zurücktreten und kann den Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Der Schaden kann zum Beispiel aus entgangenem Gewinn, Lagerkosten oder dem Wertverlust der Kaufsache bestehen.

Neben dem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gibt es noch weitere Schadensersatzansprüche, die je nach Fall variieren können. Zum Beispiel kann der Käufer bei einem mangelhaften Kaufgegenstand auch den Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB haben, wenn er den Mangel nicht kannte oder nicht zu vertreten hat. Er kann dann die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) verlangen und zusätzlich den Ersatz des ihm durch den Mangel entstandenen Schadens (z.B. Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Arztkosten).

Um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, muss die geschädigte Partei in der Regel dem anderen Teil eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflicht setzen und ihn in Verzug setzen. Außerdem muss sie den Schaden nachweisen und beziffern. Sie kann den Schadensersatzanspruch gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen. Dabei sollte sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten lassen.

Rücktritt

Der Rücktritt ist ein gesetzliches Recht des Käufers oder des Verkäufers, das ihnen zusteht, wenn sie vom anderen Teil nicht die vertragsgemäße Leistung erhalten. Durch den Rücktritt wird der Kaufvertrag rückabgewickelt, das heißt, die Vertragsparteien müssen die empfangenen Leistungen zurückgeben.

Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache oder das Recht einen Mangel aufweist, der die Tauglichkeit oder den Wert erheblich mindert. Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache oder das Recht nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder nicht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet ist. Der Käufer muss dem Verkäufer jedoch zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) setzen, es sei denn, diese ist entbehrlich (z.B. bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung).

Der Verkäufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Der Verkäufer muss dem Käufer jedoch zunächst eine angemessene Frist zur Zahlung setzen, es sei denn, diese ist entbehrlich (z.B. bei Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsverweigerung oder Fixgeschäft).

Um vom Kaufvertrag zurückzutreten, muss die berechtigte Partei eine eindeutige und ernsthafte Erklärung abgeben, dass sie den Vertrag nicht mehr erfüllen will. Die Erklärung kann schriftlich oder mündlich erfolgen, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Die Erklärung muss dem anderen Teil zugehen.

Quellen und Beispiele

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Kaufrecht finden sich in den §§ 433 ff. BGB. Daneben gibt es noch spezielle Vorschriften für bestimmte Arten von Kaufverträgen, wie zum Beispiel den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB).

Die Rechtsprechung zum Kaufrecht ist sehr umfangreich und vielfältig. Hier sind einige Beispiele für aktuelle und klassische Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zu verschiedenen Themen des Kaufrechts:

  • “Fiktive” Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden (BGH, Urteil vom 12. März 2021 – V ZR 33/19): Der BGH hat entschieden, dass ein Käufer, der eine mangelhafte Sache oder ein mangelhaftes Recht erworben hat, weiterhin Schadensersatz in Höhe der voraussichtlich entstehenden, aber noch nicht aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten verlangen kann. Dies gilt sowohl für den Kauf von beweglichen Sachen als auch für den Kauf von unbeweglichen Sachen.
  • Anspruch gegen eBay-Käufer auf Entfernung einer negativen Bewertung (BGH, Urteil vom 10. November 2021 – VIII ZR 187/20): Der BGH hat entschieden, wann ein Verkäufer, der ein Produkt über eBay verkauft, einen Anspruch gegen den Käufer auf Entfernung einer von diesem abgegebenen negativen Bewertung hat. Der Beklagte erwarb von der Klägerin über die Internetplattform eBay vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 € brutto. Nach Erhalt der Ware gab er der Klägerin eine negative Bewertung mit dem Text “Vorsicht Falle!!! Betrug!!!”. Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Löschung dieser Bewertung, da sie unwahr und geschäftsschädigend sei. Der BGH gab der Klägerin Recht und stellte fest, dass die Bewertung eine rechtswidrige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts darstelle. Der Beklagte habe keinen ausreichenden Tatsachenbeweis für seine Behauptungen erbracht und die Grenze zur Schmähkritik überschritten.
  • Keine Haftung des Verkäufers für Schimmelbefall nach Hauskauf (BGH, Urteil vom 22. April 2016 – V ZR 23/15): Der BGH hat entschieden, dass ein Verkäufer eines Hauses nicht für einen Schimmelbefall haftet, der erst nach dem Verkauf auftritt und auf eine mangelhafte Lüftung durch den Käufer zurückzuführen ist. Die Kläger erwarben von den Beklagten im Jahr 2011 ein Einfamilienhaus zum Preis von 200.000 € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Nach dem Einzug stellten sie einen Schimmelbefall in mehreren Räumen fest und verlangten von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von über 25.000 €. Der BGH wies die Klage ab und führte aus, dass die Beklagten nicht für einen Mangel haften, der erst nach dem Gefahrübergang entstanden ist und auf das Verhalten der Kläger zurückzuführen ist. Die Kläger hätten das Haus nicht ausreichend gelüftet und damit die Feuchtigkeit in den Räumen erhöht.
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