Was ist Schmerzensgeld? Diese Fragen wollen wir im Folgenden beantworten. Das Wort Schmerzensgeld wird im allgemeinen Sprachgebrauch genutzt, wenn eine Verletzung des Körpers oder eine Gesundheitsschädigung eines Menschen verursacht wird. Schmerzensgeld im juristischen Sinne ist eine Form des Schadensersatz, welchen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine „billige Entschädigung in Geld“ nennt, § 253 Abs. 2 BGB. Bevor Schmerzensgeld gefordert werden kann, muss zunächst geprüft werden, ob überhaupt ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht.
Bestandteil des Schadensersatzanspruches ist nicht nur das Schmerzensgeld, sondern nach den §§ 249 ff. BGB sind auch weitere Einbußen erfasst. Diese Verminderungen Ihres Vermögens muss der Geschädigte aufgrund der Verletzung seines Körpers oder Gesundheit erleiden. Dazu gehören zum Beispiel
- Fahrtickets, für den ÖPNV, wenn aufgrund der Verletzung das Autofahren nicht möglich ist oder
- der Besuch beim Barbier, da der Geschädigte sich aufgrund einer Handverletzung selbst nicht rasieren kann.
Wie Sie sehen ist die Bandbreite an ersatzfähigen Schadenspositionen hoch, solange schlüssig dargelegt werden kann, weshalb diese Mehrkosten auf die Schädigung zurückzuführen ist. Deshalb gilt: Geben Sie Ihrem Anwalt lieber mehr als weniger Schadenspositionen an, dieser wird selbstständig filtern, welche der angegebenen Positionen einem Schadensersatzanspruch unterliegen.
In welchen Fällen ist mein Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen?
Natürlich ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht unbeschränkt durchzusetzen. Typisch ist das sogenannte Mitverschulden nach § 254 BGB. Wenn der Schädiger beweisen kann, dass Sie den Schaden mitverursacht haben, dann wird Ihr Anspruch im gleichen Verhältnis herabgesetzt, wie Sie den Schaden selbst zu verantworten haben.
Der Schädiger ist für den Schaden nicht verantwortlich, wenn dieser sich in einem den freien Willen ausschließenden Bewusstseinszustand befindet oder in einer krankhaften Störung des Geisteszustands befindet, § 827 BGB.
Letztlich sind Minderjährige zu thematisieren. Bis einschließlich des sechsten Lebensjahres sind Kinder für keinen Schaden verantwortlich, welchen das Kind verursacht hat, § 828 Abs. 1 BGB. Außerdem ist jede noch nicht achtzehn Jährige Person nicht für den verursachten Schaden verantwortlich, wenn dieser bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte, § 828 Abs. 3 BGB.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Einsichtsfähigkeit einen Stand der geistigen Entwicklung voraus, der es der minderjährigen Person ermöglicht, das Unrecht ihrer Handlung und damit die Verpflichtung zu erkennen, für die Folgen ihres Handelns einstehen zu müssen.1 Die Grenzen zu der Frage, ob der Schädiger die erforderliche Einsicht hatte, sind unscharf. Daher ist eher davon abzuraten, bei einfachen „Schulhof-Rangeleien“ ohne größere Folgen einen Anwalt zu beauftragen, um Schmerzensgeldansprüche zu fordern.
Wie ermittelt sich die Höhe des Schmerzensgeldes?
In Deutschland werden keine utopischen Schmerzensgeldsummen, wie es aus den USA bekannt ist, festgesetzt. Außerdem wird bei den meisten Schmerzensgeldforderungen keine beliebige Summe gefordert, Abhilfe schaffen stattdessen sogenannte Schmerzensgeldtabellen. Schmerzensgeldtabellen listen sämtliche Verletzungen und Gesundheitsschädigungen auf und zeigen an, in welcher Höhe das Gericht die Schmerzensgeldsumme bewilligt hat. Aufgabe ist es also, die ähnlichste Situation zu finden und sich an der bewilligten Summe zu orientieren. Da diese Entscheidungen einige Jahre her sein können, werden diese Summen natürlich nicht identisch übernommen, sondern unter Berücksichtigung der Inflation angehoben.
Kann ich ohne anwaltliche Vertretung Schmerzensgeld fordern?
Rechtlich betrachtet steht Ihnen nicht viel im Weg, Schmerzensgeld ohne anwaltliche Vertretung zu fordern. Lediglich, wenn Sie eine Klage auf Zahlung in Höhe von mehr als 5000,00 EUR einreichen möchten, müssen Sie diese an das Landgericht richten. Beim Landgericht herrscht jedoch Anwaltszwang, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Eine anwaltliche Vertretung bringt Ihnen jedoch viele Vorteile. Beispielsweise ist die Auswahl der richtigen Anspruchsgrundlage für Ihre Schmerzensgeldforderung für juristische Laien schwierig auszuwählen, geschweige denn diese juristisch korrekt zu begründen. Des Weiteren ist der Schädiger, insbesondere bei Unternehmen, häufig selbst anwaltlich vertreten, sodass Sie gegen dessen Ausführen ohne juristisches Know-How nicht viel entgegensetzen könnten.
Außerdem haben wir als Anwaltskanzlei Zugriff auf die aktuellen Schmerzensgeldtabellen, sodass wir die Schmerzensgeldsummen korrekt beziffern können.
Schließlich bewirkt ein anwaltliches Schreiben eine Seriosität, die privat kaum geschaffen werden kann. Wenn Sie signalisieren wollen, dass Sie es wirklich ernst meinen, ist eine anwaltliche Vertretung die richtige Wahl.
Wann lohnt es sich, Schmerzensgeld zu fordern?
Unter der Bedingung, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, lohnt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in den meisten Fällen, den Versuch zu unternehmen, den Anspruch durchzusetzen. Sollten Sie Ihren Anspruch anwaltlich durchsetzen lassen wollen, so können Sie sich hier über die anfallenden Kosten informieren. Da werden Sie sehen, dass die Kosten weit unter der möglichen Höhe des Schmerzensgeldes liegen. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind lohnt sich die Durchsetzung Ihres Anspruches erst recht, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Ob dies der Fall ist, können Sie selbst bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erfragen. Für Sie haben wir die komfortablere Möglichkeit: Wir stellen für Sie botenschaftlich eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und teilen Ihnen mit, ob Kostenschutz besteht.
Was ist noch zu beachten?
Im Rahmen einer Durchsetzung einer Schmerzensgeldforderung ist es wichtig, dass Sie den Hergang der Verletzung beweisen können. Dazu zählen
- Zeugen,
- Foto- und Videoaufnahmen des Schädigungshergangs und der Verletzungen
- Arztbericht oder auch ein
- Polizeibericht.
Am wichtigsten ist es, dass Sie frühzeitig einen Arzt aufsuchen, der Ihre Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen im Rahmen seines Arztberichtes dokumentiert und diagnostiziert, da keine anderen Nachweise Ihre Verletzung besser beweisen können als der Arztbericht.
Quellen
eigene Recherchen
1 BGH, Urteil vom 30. 11. 2004 – VI ZR 335/03