Rechte bei Mängeln am Kaufgegenstand: Was Käufer und Verkäufer wissen müssen

Der Kauf von Waren ist ein alltägliches Geschäft, das aber auch zu rechtlichen Streitigkeiten führen kann, wenn die gekaufte Sache nicht den Erwartungen oder Vereinbarungen entspricht. Das Kaufrecht regelt die Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufern bei Mängeln am Kaufgegenstand und sieht verschiedene Ansprüche und Rechtsbehelfe vor. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und Urteile zum Thema Mängel am Kaufgegenstand.

Die gesetzliche Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistung ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Ansprüche von Käufern bei Mängeln am Kaufgegenstand. Sie gilt für alle Kaufverträge, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgeschlossen werden, unabhängig davon, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) oder um einen sonstigen Kauf (z.B. zwischen zwei Unternehmern oder zwei Verbrauchern) handelt. Die gesetzliche Gewährleistung sieht vor, dass der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen hat. Das bedeutet, dass die Sache die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet, die übliche Qualität aufweist und keine Rechte Dritter verletzt. Die gesetzliche Gewährleistung gilt für zwei Jahre ab der Übergabe der Sache, sofern nicht eine kürzere oder längere Frist vereinbart wurde.

Die Gewährleistungsrechte des Käufers

Wenn die gekaufte Sache einen Mangel aufweist, kann der Käufer verschiedene Gewährleistungsrechte geltend machen, die in § 437 BGB aufgezählt sind. Diese sind:

  • Das Recht auf Nacherfüllung: Der Käufer kann vom Verkäufer verlangen, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Nacherfüllung muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen und darf für den Käufer keine erheblichen Unannehmlichkeiten verursachen.
  • Das Recht auf Rücktritt oder Minderung: Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist oder der Käufer den Mangel zu vertreten hat. Die Minderung ist die Herabsetzung des Kaufpreises in dem Verhältnis, in dem der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert mit Mangel steht.
  • Das Recht auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen: Wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat, kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt oder den Kaufpreis mindert. Der Schadensersatz umfasst alle Vermögensnachteile, die dem Käufer durch den Mangel entstanden sind, z.B. Reparaturkosten, Nutzungsausfall oder entgangener Gewinn. Alternativ kann der Käufer Ersatz für Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt einer mangelfreien Sache gemacht hat, z.B. Transport- oder Montagekosten.

Die Beweislast bei Mängeln

Für das Vorliegen eines Mangels und dessen Ursache trägt grundsätzlich der Käufer die Beweislast. Das heißt, er muss nachweisen können, dass die Sache bei der Übergabe einen Mangel hatte und dass dieser nicht durch sein eigenes Verschulden oder durch äußere Einflüsse entstanden ist. Für Verbrauchsgüterkäufe gilt jedoch eine Beweiserleichterung: Wenn der Mangel innerhalb eines Jahres nach der Übergabe auftritt, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass die Sache bei der Übergabe mangelfrei war oder dass der Mangel nicht auf seine Verantwortung zurückzuführen ist.

Die aktuelle Rechtsprechung zu Mängeln am Kaufgegenstand

Die Rechtsprechung zu Mängeln am Kaufgegenstand ist vielfältig und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier sind einige Beispiele für aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zu diesem Thema:

  • BGH, Urteil vom 01.07.2015, Az. VIII ZR 226/14: Der Käufer muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung stellen, wenn dies erforderlich und zumutbar ist. Andernfalls kann er kein wirksames Nacherfüllungsverlangen stellen und keine weiteren Gewährleistungsrechte geltend machen.
  • BGH, Urteil vom 24.10.2018, Az. VIII ZR 66/17: Der Käufer kann vom Verkäufer Schadensersatz wegen eines Mangels verlangen, auch wenn er die Kaufsache nach der Mangelentdeckung weiterverkauft hat. Er muss sich jedoch den Erlös aus dem Weiterverkauf anrechnen lassen und gegebenenfalls einen Nutzungsvorteil abziehen.
  • BGH, Urteil vom 24.04.2019, Az. VIII ZR 234/18: Der Käufer kann vom Verkäufer keinen Schadensersatz wegen eines Mangels verlangen, wenn er die Kaufsache ohne Rücksprache mit dem Verkäufer reparieren lässt und dadurch die Möglichkeit einer Nachbesserung vereitelt. Er kann jedoch Ersatz für die erforderlichen Reparaturkosten verlangen, wenn er den Verkäufer zuvor erfolglos zur Nacherfüllung aufgefordert hat.

Fazit

Mängel am Kaufgegenstand können zu erheblichen Ärger und Kosten führen. Das Kaufrecht bietet jedoch den Käufern verschiedene Ansprüche und Rechte an, um ihre Interessen zu wahren. Um diese Rechte zu nutzen, sollten sie sich gut informieren und rechtzeitig ihre Forderungen stellen. Wenn nötig, können sie auch professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, um ihre Rechte durchzusetzen.

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