Was kostet ein Anwalt?

Sie Fragen sich, wie viel kostet ein Anwalt? Für die Abrechnung von anwaltlichen Dienstleistungen kommen im Grunde zwei Wege in Betracht. Erstens können Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet werden. Zweitens kann zwischen Anwalt und Mandant ein Honorar vereinbart werden (sog. Honorarvereinbarung). Das Honorar kann dabei nach einem festen Betrag pauschal vereinbart werden (flat rate), nach den angefallenen Stunden abgerechnet werden oder seltener in engen gesetzlichen Grenzen nach einem Erfolg bemessen werden.

Anwaltsgebühren nach dem RVG

Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich nach dem RVG, soweit nichts anderes vereinbart ist. Das RVG sieht in vielen Bereichen die Vergütung nach dem Gegenstandswert vor (§ 2 Abs. 1 RVG), teilweise gibt es Rahmengebühren (Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht). Im gerichtlichen Verfahren heißt der Gegenstandswert Streitwert. Dieser wiederum ist Grundlage für die Gebührentabelle, aus der der Rechtsanwalt seine Vergütung errechnet.

Weil sich Fälle nach dem RVG nicht immer kostendeckend bearbeiten lassen, sind die Gebühren des RVG in den meisten Fällen als eine Mindestvergütung zu verstehen. Aus diesem Grund wird immer häufiger eine Honorarvereinbarungen getroffen. Dies kann an einem einfachen Beispiel verdeutlicht werden. Der Verbraucherpreisindex sowie auch die Steigerung der Löhne durch Tarifrunden entwicklen sich besser, als die vom Gesetzgeber erlaubte Erhöhung des RVG. Zum Wechsel des Jahres 2021 wurden die Anwaltsgebühren nach 10 Jahren erstmalig wieder um im Durchschnitt bloß 1% pro Jahr angehoben. Die Entwertung des Geldes durch Inflation lag gleichzeitig bei wenigstens 2%.

Was kostet ein Anwalt? Grundlagen zum RVG

Die Anwaltskosten fallen nach dem RVG pauschal dafür an, dass der Anwalt einen bestimmten Auftrag erhält und ausführt. Ein Erfolg ist regelmäßig nicht geschuldet. Die Gebühren fallen also allein für die ausgeführte Tätigkeit an. Für die verschiedenen Gebühren sind verschiedenen Abschnitte eines Rechtsstreits zu unterscheiden: Die Beratung, die außergerichtliche Tätigkeit, die gerichtliche Tätigkeit sowie die sich eventuell anschließende Vollstreckung.

Erstberatung

Für die Beratung, also einem mündlichen oder schriftlichen Rat oder einer Auskunft (häufig als sog. Erstberatung bezeichnet) soll nach § 34 RVG mit dem Mandanten eine Vereinbarung über das Honorar abgeschlossen werden. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, dann sind die Kosten für eine Beratung eines Verbrauchers auf 190,00 € zzgl. Auslagen und USt. begrenzt. Wünscht der Verbraucher die Erstellung eines Gutachtens, so ist die Gebühr auf 250,00 € zzgl. Auslagen und USt. begrenzt. Für unternehmerische Fragen gilt diese Begrenzung nicht.

Außergerichtliche Tätigkeit

Die außergerichtliche Tätigkeit ist nach dem Gegenstandswert abzurechnen. Auf dem nachfolgenden Bild sehen wir eine Tabelle der Grundgebühren wie sie im Anhang des RVG zu § 2 Abs. 2 RVG im Gesetz zu finden ist. Die Tabelle ist von links nach rechts zu lesen: In der Spalte “Gegenstandswert bis …€” ist festgehalten, in welcher Zeile unsere Grundgebühr zu finden ist (Überschrift der Spalte “Gebühr … €”). Liegt das wirtschaftliche Interesse an der Klärung des Falles also bei unter 500,00 €, so liegt die Grundgebühr bei 49,00 €.

Diese Grundgebühr ist dann mit dem Multiplikator der für den Auftrag des Anwalts angefallenen Gebühr zu multiplizieren (häufig die sog. Mittelgebühr mit dem Multiplikator von 1,3 der Geschäftsgebühr mit der Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses des RVG (VV RVG)). Direkt zur Beispielsrechnung. Bewirkt der Anwalt eine Einigung in diesem Fall, so hat er sich zusätzlich noch die sog. Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV RVG verdient mit einem Multiplikator von 1,5.

Was kostet ein Anwalt? Die Tabelle der Grundgebühr gibt Antwort auf die Frage: Wie viel kostet ein Anwalt?
Tabelle der Grundgebühr in Abhängigkeit vom Gegenstandswert

Die Tabelle zeigt auch gut, dass der Anwalt nicht exponentiell mehr verdient, wenn der Gegenstandswert groß ist. Das Gegenteil ist der Fall. Die Gebührentabelle für die Anwaltskosten ist degressiv gestaltet. Das bedeutet, die Vergütung des Anwaltes wird bei steigendem Gegenstandswert im Verhältnis zum Gegenstandswert prozentual kleiner. Für den Mandanten bedeutet das, je kleiner sein Anliegen ist desto größer sind im Verhältnis die Anwaltskosten mit denen er zu rechnen hat.

RA Mag.-iur. Dennis Kallabis

Gerichtliche Tätigkeit

Soll der Anwalt nach seinem Auftrag für Sie ein Gerichtsverfahren anstrengen, so werden auch hier die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnet; er wird nun einfach nur Streitwert genannt. Im Klageverfahren fallen eine Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG und eine Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG zzgl. Auslagen und USt. an. Damit ist die Grundgebühr in Summe mit 2,5 zu multiplizieren. Zusätzlich kann es auch in dieser Phase des Rechtsstreits zu einer Einigung kommen, welche die Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG auslöst.

Vollstreckung

Wenn das erstrittene Urteil auch noch durchgesetzt werden muss, weil sich die Gegenseite – wie so oft – nicht daran hält, muss eine Vollstreckung des Urteils erfolgen. Für diese Tätigkeit stehen dem Anwalt die Gebühren der Nr. 3309 bis 3312 VV RVG zu.

Beispiel RVG Rechnung

Am besten lässt sich das System im Zivilrecht anhand eines Beispiels erläutern: Das Beispiel geht von einem Streitwert in Höhe von 1.500,00 € aus. Das Interesse des Mandant ist in Geld ausgedrückt also darauf gerichtet, entweder etwas im Wert von 1.500,00 € zu erhalten oder es soll versucht werden, einen Anspruch in dieser Höhe abzuwehren.

PositionBetrag
  Streitwert: 1.500,00 € 
1,3Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG165,10 €
 Auslagen im Vorverfahren Nr. 7002 VV RVG20,00 €
   
Zwischensumme185,10 €
19 %Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG35,17 €
   
Zahlbetrag220,27 €
Beispielrechnung der Anwaltskosten nach RVG bei einem Streitwert in Höhe von 1.500,00 €

Die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG wird hier mit der Mittelgebühr abgerechnet. Daher ist die Grundgebühr bei einem Streitwert bis 1.500,00 € (127,00 €) mit 1,3 malzunehmen. 127,00 € x 1,3 ergibt 165,10 €. Hinzuzurechnen sind jetzt noch 20,00 € Auslagenpauschale und schließlich die Umsatzsteuer. In Summe kostete die anwaltliche Tätigkeit für ein außergerichtliches Vorgehen in diesem Beispiel also 220,27 €.

Abrechnung eines vereinbarten Honorars

Anwalt und Mandant steht es auch frei ein angemessenes Honorar durch einen Vereinbarung zu bestimmen. Als Grundlage zur Bemessung des Honorars zieht man regelmäßig den Stundenaufwand heran. Auf Grundlage einer Abschätzung der Wirtschaftlichkeit kann auch eine Pauschale vereinbart werden. Den Ausnahmefall bildet das Erfolgshonorar.

Pauschalhonorar

Für die Vereinbarung eines Pauschalhonorars kommen verschiedenen Möglichkeiten in Betracht. Es kann nach einer Berechnung des Anwalts eine Betrag bestimmt werden, mit dem sich der Mandant einverstanden zeigt. Zudem ist auch möglich die Gebühren des RVG heranzuziehen. Man kann sich dann darüber einigen, dass ein bestimmter Streitwert als Grundlage genommen werden soll oder aber Gebühren des RVG in bestimmter Höhe abgerechnet werden sollen sowie die Gebühren mehrfach anfallen können.

Stundensatz

Den einfachsten Fall der Abrechnung bietet wohl das Stundensatzhonorar. Hierbei wird ein pro Stunde vereinbarter Betrag mit der tatsächlich durch den Anwalt aufgewendeten Zeit in diesem Fall multipliziert, sodass sich danach die Anwaltskosten ergeben. Vielen Mandanten ist diese Form der Abrechnung aber nicht geheuer, da sie im Vorfeld nicht abschätzen können, wie viel Zeit ihr Anwalt für diesen Fall aufbringen wird. Diese Sorge ist nur in begrenztem Maße berechtigt, denn der Anwalt muss eine Auflistung der Zeiten führen, aus der klar hervorgeht was der Anwalt von wann bis wann gemacht hat. Auch das Stundensatz-Honorar ist also gerichtlich nachprüfbar.

Erfolgshonorar: Sonderfall

Erst seit dem Jahr 2021 sieht § 4 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVG eine nochmals erleichterte Möglichkeit vor, um ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Der der Rechts­an­wältin oder dem Rechts­anwalt erteilte Auftrag darf nur auf eine Geldfor­derung von höchstens 2.000,00 € bezogen sein. Diesem Geldbetrag muss eine pfändbare Forderung zugrunde liegen. Im Übrigen bleibt es bei der Einschränkung, dass der Mandant im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht von der Rechtsverfolgung abgehalten wird. Diese Form der Abrechnung bildet die Ausnahme.

Quellen

https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html

https://www.brak.de/service/verbraucherinformationen/was-kostet-das/

https://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/

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