Es gibt bestimmte Umstände, unter denen die Verjährung gehemmt wird. Das bedeutet, dass der betreffende Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist einberechnet wird. Im Normalfall tritt sonst Verjährung ein, dass ein Anspruch aufgrund der Zeit, die seit seiner Entstehung vergangen ist, nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die Verjährungsfrist beginnt normalerweise mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Eine Hemmung tritt in der Regel ein, wenn ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, zum Beispiel durch Erhebung einer Klage oder Anrufung einer Gütestelle. Gemäß § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Wenn das Verfahren jedoch dadurch ins Stocken gerät, dass die Parteien es nicht weiterbetreiben, tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle.
Die Zeiträume vor und nach der Hemmung sind zu berücksichtigen, wenn die Verjährungsfrist neu berechnet wird. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Hemmung nicht greift. Beispielsweise führt die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung (BGH 15.12.2016 – IX ZR 58/16). Auch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage oder die Verteidigung des Gläubigers hiergegen bewirken keine Hemmung der Verjährung (BGH 15.08.2012 – XII ZR 86/11).
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Hemmung nicht unendlich lange dauert. In der Regel endet sie sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Wenn die Verfahrensparteien das Verfahren jedoch nicht weiterbetreiben, gilt die letzte Verfahrenshandlung als Beendigung des Verfahrens. In jedem Fall ist es wichtig, bei Hemmungen der Verjährungsfrist die Fristen genau im Auge zu behalten, um den Anspruch nicht durch Verjährung zu verlieren.