Reiserecht

Fluggastrechteverordnung, Pauschalreiserecht, Gepäckverlust

Als Anwalt im Reiserecht kann ich mit meinem Team auf spezialisierte Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf die rechtlichen Aspekte von Reisen zurückgreigen und kann Ihnen dabei helfen, ihre Interessen zu schützen und ihre Rechte durchzusetzen, insbesondere wenn es zu Konflikten oder Problemen während oder nach einer Reise kommt.

 

Fluggastrechteverordnung: Höhe der Ausgleichszahlungen

Die Fluggastrechteverordnung ist eine EU-Verordnung, die die Rechte von Fluggästen in der Europäischen Union (EU) schützt und regelt. Die Verordnung gilt für Flüge, die innerhalb der EU starten oder landen, sowie für Flüge von EU-Fluggesellschaften, die außerhalb der EU starten und landen. Die Verordnung legt die Rechte und Entschädigungen für Fluggäste in verschiedenen Situationen fest, darunter Flugverspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderung. Hier sind die wichtigsten Aspekte der Fluggastrechteverordnung:

Die Höhe der Ausgleichszahlungen für Fluggäste gemäß der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union hängt von der Flugstrecke ab. Hier sind die gängigen Entschädigungsbeträge, je nach Entfernung:

Bei Flügen bis 1.500 km (Kurzstreckenflüge):

  • Flugverspätung von 3 Stunden oder mehr: 250 Euro.
  • Flugannullierung oder Nichtbeförderung: 250 Euro.

Bei Flügen innerhalb der EU von mehr als 1.500 km (Mittelstreckenflüge) und allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km:

  • Flugverspätung von 3 Stunden oder mehr: 400 Euro. (Verspätung max. 3 h → 200 Euro)
  • Flugannullierung oder Nichtbeförderung: 400 Euro.

Bei Flügen außerhalb der EU von mehr als 3.500 km (Langstreckenflüge):

  • Flugverspätung von 4 Stunden oder mehr: 600 Euro. (Verspätung max. 4 h → 300 Euro)
  • Flugannullierung oder Nichtbeförderung: 600 Euro

 

Kontaktformular

Formular für einfache und schnelle Kontaktaufnahme.

E-Mail(erforderlich)
Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Flugannullierung

Bei einer Flugannullierung haben Fluggäste das Recht auf:
Eine alternative Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen oder eine Rückerstattung des Flugpreises. Verpflegung und Erfrischungen während der Wartezeit. Unterbringung im Hotel und Transfer vom Flughafen, wenn die Wartezeit länger ist.

Flugverspätung

Bei einer Flugverspätung von mindestens 2 Stunden bei Kurzstreckenflügen, 3 Stunden bei Mittelstreckenflügen und 4 Stunden bei Langstreckenflügen haben Fluggäste das Recht auf:
Verpflegung und Erfrischungen. Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden die Wahl zwischen Rückerstattung oder alternativer Beförderung.

Nichtbeförderung (Überbuchung)

Wenn ein Fluggast aufgrund einer Überbuchung nicht befördert wird, hat er das Recht auf: Entschädigung oder alternative Beförderung. Verpflegung und Erfrischungen. Unterbringung und Transfer, wenn die Wartezeit länger ist.

Entschädigung bei Flugverspätung oder -annullierung

Fluggäste haben unter bestimmten Umständen Anspruch auf Entschädigung. Die genauen Kriterien hängen von der Flugdistanz und der Verspätungsdauer ab.

 

Von diesen Grundsäätzen gibt es Ausnahmen, bei denen die Fluggesellschaften von ihrer Verpflichtung zur Entschädigung und Betreuung befreit sind, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sie nicht kontrollieren können, wie z.B. schlechtes Wetter, Streiks oder Sicherheitsbedenken. Fluggäste sollten ihre Rechte kennen und sich im Falle von Problemen an die jeweilige Fluggesellschaft oder die nationale Durchsetzungsstelle wenden, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

 

Das Recht der Pauschalreise

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält Vorschriften, die die Rechte von Verbrauchern im Zusammenhang mit Pauschalreisen regeln. Eine Pauschalreise ist eine Reise, bei der mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, wie z.B. Transport und Unterkunft, zu einem Gesamtpreis angeboten werden. Hier sind einige wichtige Aspekte der Rechte von Verbrauchern im Zusammenhang mit Pauschalreisen gemäß dem BGB:

  1. Informationspflichten des Reiseveranstalters (§ 651d BGB): Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Kunden vor Vertragsabschluss umfassende Informationen über die Pauschalreise zu geben. Dies umfasst Angaben zur Reise, Unterkunft, Verpflegung, Reisedauer, Preis und Zahlungsbedingungen.
  2. Widerrufsrecht (§ 651i BGB): Verbraucher haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem im Fernabsatz (z.B. Online-Buchung) abgeschlossenen Pauschalreisevertrag zurückzutreten.
  3. Preisänderungen (§ 651f BGB): Der Reiseveranstalter darf den vereinbarten Preis nicht ohne Zustimmung des Kunden ändern. Preiserhöhungen sind nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, z.B. aufgrund von Änderungen bei den Beförderungskosten oder Steuern.
  4. Gewährleistung und Mängelrüge (§ 651m BGB): Der Kunde hat das Recht, Mängel an der Pauschalreise zu rügen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Falls die Abhilfe nicht möglich ist oder vom Kunden nicht innerhalb einer angemessenen Frist akzeptiert wird, kann der Kunde Preisminderung oder in schwerwiegenden Fällen Schadensersatz verlangen.
  5. Rücktritt und Kündigung (§ 651j BGB): Der Kunde kann den Pauschalreisevertrag unter bestimmten Umständen vor Reisebeginn kündigen. Dies kann mit Kosten verbunden sein, abhängig von den Vereinbarungen im Vertrag.
  6. Haftung (§ 651h BGB): Der Reiseveranstalter ist für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags verantwortlich und haftet für Schäden, die dem Kunden aufgrund mangelhafter Leistungen entstehen.

 

Die genauen Bedingungen und Rechte sind in einem Pauschalreisevertrag festgelegt werden und von Fall zu Fall variieren können. Verbraucher sollten daher die Vertragsbedingungen sorgfältig lesen und bei Fragen oder Problemen den Reiseveranstalter kontaktieren. Bei schwerwiegenden Problemen oder Streitigkeiten können Verbraucher auch rechtliche Schritte unternehmen.

Die Höhe der Minderung des Reisepreises hängt von der Schwere des Reisemangels ab und kann unterschiedlich ausfallen. Hier sind einige allgemeine Beispiele für die Minderung des Reisepreises in Abhängigkeit von dem Reisemangel:

  • Geringfügiger Mangel (z.B. defekte Beleuchtung im Hotelzimmer): 5-10% Minderung
  • Mäßiger Mangel (z.B. unzureichende Reinigung des Hotelzimmers): 10-20% Minderung
  • Erheblicher Mangel (z.B. falsch beschriebener Ausflug): 20-30% Minderung
  • Schwerwiegender Mangel (z.B. mangelhafte Hygienebedingungen im Hotel): 30-50% Minderung

Es ist wichtig zu beachten, dass dies grobe Richtlinien sind und die tatsächliche Höhe der Minderung in jedem Fall von einem Gericht oder einer Schlichtungsstelle bestimmt werden kann.

 

Rechte bei Gepäckproblemen (property incident)

Bei verlorenem, beschädigtem oder verspätetem Gepäck haben Fluggäste das Recht auf Entschädigung oder Erstattung der Auslagen.

Dafür ist die Frist der Meldung des Verlust oder Beschädigung des Gepäcks von

  • 7 Tagen

ab eigentlichem Bereitstellungstag zu berücksichtigen. Füllen sie am besten gleich noch am Flughafen den PIR (property incident report oder property irregularity report) aus. Lassen Sie sich eine Quittung oder einen abgestempelten Durcchschlag geben, damit Sie die zeitgerechte Einrichung des PIR bei der Airline nachweisen können. Nach insegsamt

  • 21 Tagen

gilt das Gepäck als verloren. Danach sollten Sie sich erneut bei der Ailine melden und Ihre Ansprüche mit allen Belegen und setzung eine Frist von mindesten 10 Werktagen setzen.

Das Übereinkommen von Montreal ist ein internationales Abkommen, das die Haftung von Fluggesellschaften bei Schäden im internationalen Flugverkehr regelt. Es trat im Jahr 1999 in Kraft und ersetzt das vorherige Warschauer Abkommen. Das Montrealer Übereinkommen legt die Haftungsgrenzen für Fluggesellschaften in Bezug auf Schäden bei Flugunfällen fest und hat das Ziel, eine gerechtere und einheitlichere Regelung für Schadensersatzansprüche von Fluggästen und deren Angehörigen zu schaffen.

Die Haftung der Fluggesellschaften für Schäden am oder Verlust des aufgegebenen Gepäcks ist ebenfalls auf eine bestimmte Höchstgrenze pro Fluggast beschränkt. Diese Grenze wird ebenfalls in SDR angegeben.

Derzeit liegt die Höchstgrenze pro Passagier im Jahr 2023 bei

  • ca. 1.600,00 EUR

bis zu welcher Höher ein nachgewiesener Schaden erstattungsfähig ist.

Das Montrealer Übereinkommen begrenzt also die Haftung von Fluggesellschaften für Schäden, es sei denn, es kann in seltenen Fällen zur Überzeugung eines Gerichts nachgewiesen werden, dass die Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Fluggesellschaft verursacht wurden.

 

Kontaktformular

Formular für einfache und schnelle Kontaktaufnahme.

E-Mail(erforderlich)
Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner