Das Handelsrecht ist das Sonderrecht der Kaufleute. Es enthält im Handelsgesetzbuch (HGB) einige Modifikationen gegenüber dem allgemeinem Zivilrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese Modifikationen dienen zuvorderst dazu, den Anforderungen an einem reibungslosem Handelsverkehr zwischen Kaufleuten sowie den Gepflogenheiten des Handelsstandes Rechnung zu tragen.
HandelsgewerbeProkura & Handlungsvollmacht
Handelsgewerbe
Kauffrau / Kaufmann / Person des Handelsstandes ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe liegt prinzipiell in jedem planmäßigem, werbendem Auftreten, welches auf einen Geschäftsabschluss gerichtet ist und für gewisse Dauer ausgeführt wird. Ausgenommen sind nur angehörige der freien Berufe, wie z.B. Steuerberater, Künstler oder Wissenschaftler.
Ist das Handelsgewerbe nur mittels einer kaufmännischen Einrichtung zu überschauen, bedarf es also einer Buchhaltung, Liste etc., so spricht man von einem Istkaufmann. Dieser ist bereits kraft Betriebs des Handelsgewerbes Kaufmann und unterliegt dem HGB. Der Istkaufmann ist verpflichtet, sein Handelsgewerbe im Handelsregister eintragen zu lassen.
Bedarf es keiner Vorkehrungen um das Handelsgewerbe zu betreiben, z.B. weil es in so kleinem Umfang betrieben wird, dass es praktisch für jedermann leicht zu überblicken ist, dann spricht man von einem Kannkaufmann. Dieser wird erst durch Eintragung in das Handelsregister zum Kaufmann i.S.d. HGB. Hier besteht im Unterschied zum Istkaufmann ein Wahlrecht für oder gegen die Eintragung in das Handelsregister; den Kannkaufmann treffen die Regelungen des HGB jedenfalls erst mit Eintragung im Handelsregister.
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Für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Handelsgewerbes ist als Minimalvoraussetzung die Anmeldung des Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt vorzunehmen.
Auch bedarf das Handelsgewerbe bzw. das Unternehmen welches der Kaufmann betreibt eines Namens, der Firma. Diese Firma muss der Wahrheit entsprechen, das Unternehmen klar von anderen Unternehmen am Ort abzugrenzen geeignet sein. Pro Unternehmen darf nur ein Name geführt werden (Namensänderungen sind möglich).
Prokura und Handlungsvollmacht
Umfang der Prokura ist gesetzlich festgelegt. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis explizit erteilt ist, § 49 Abs. 2 HGB. Der Prokurist hat sodann in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgewerbes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Eine wirksame Beschränkung kann nur durch Erteilung der Prokura an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
Inhalt und Umfang der Handlungsvollmacht sind dagegen frei bestimmbar. Allgemein gesprochen ermächtigt Sie – in Abgrenzung zur Prokura – auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Sie ist also von der Konzeption her, weniger Umfangreich also die Prokura.
Handlungsbevollmächtigte gelten als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln vorzunehmen oder ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sie sich vorbehält, entgegenzunehmen; zur Entgegennahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigt sind.