Das Corona-Virus stellt uns als Gesellschaft vor eine erhebliche Herausforderung. Auf die in der Arbeitswelt für Arbeitgeber / Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen begonnenen Veränderungen wirkt das Corona-Virus wie ein Katalysator. Home-Office, remote work oder mobiles Arbeiten sind Schlagworte der Stunde.
Dieser Artikel soll Ihnen einen Überblick darüber geben, ob Sie als Geschäftsleitung eines Unternehmens / StartUps mobiles Arbeiten einseitig anordnen dürfen und welche Regeln zur Haftung am Heimarbeitsplatz, der Arbeitszeit, dem Arbeitsschutz sowie dem Datenschutz gelten.
Aktuelles Corona-Problem: Viele Arbeitsverträge sehen eine (qualifizierte) Schriftformklausel vor. Damit dürften viele derzeit aufgrund der Corona-Pandemie im Home-Office eingesetzten Angestellten für Arbeitgeber/-innen dort nicht rechtssicher im Einsatz sein. Denn eine bloß mündliche Abrede oder selbst Vereinbarungen per E-Mail dürften wegen der regelmäßig in Arbeitsverträgen enthaltenen Schriftformklauseln nicht wirksam sein. Zur möglichst rechtssicheren Einführung von Heimarbeit sollten Sie einen Anwalt zu Rate ziehen.
Können Sie als Arbeitgeber einseitig Home-Office, remote work oder mobiles Arbeiten anordnen?
Nein. Für Heimarbeit wie auch mobiles Arbeiten bedarf es einer vertraglichen Regelung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages. Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in müssen also eine entsprechende Vereinbarung abschließen. Die Belegschaft hat aber grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, ihrer Tätigkeit remote oder im Home-Office nachzugehen.
Wer muss noch zur Regelung von Home-Office, remote work oder mobiles Arbeiten hinzugezogen werden?
- Vermieter der Privatwohnung: Regelmäßig wird die/ der Mitarbeiter/-in die Tätigkeit aus einem häuslichen Arbeitszimmer heraus durchgeführt werden. Insoweit muss sichergestellt sein, dass der Vermieter mit der Nutzung von Teilen der privaten Wohnung als Heimarbeitsplatz einverstanden ist.
- Betriebsrat / Personalrat: Viele der mit Home-Office, remote work oder mobilen Arbeiten verbundenen Fragen bedürfen der Beteiligung des Betriebsrates / Personalrates, soweit ein solcher im Unternehmen / Dienststelle eingerichtet ist. Zur Arbeitserleichterung empfiehlt es sich daher eine globale Betriebsvereinbarung über die Tätigkeit im Home-Office oder in Form der remote work / des mobilen Arbeitens abzuschließen.
Muss ich als Arbeitgeber meinen Angestellten Technik für Home-Office, remote work oder mobiles Arbeiten bereitstellen?
Auch Home-Office, remote work oder mobiles Arbeiten entbinden Sie als Arbeitgeber/-in nicht von Ihrer Pflicht zur Stellung eines eingerichteten Arbeitsplatzes. Nur wenn Unternehmen / StartUps ihren Angestellten einen Arbeitsplatz einrichten, können diese ihre vertragliche Arbeitsleistung erbringen. Wird Angestellten kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, entfällt für die Angestellten deren Pflicht zur Erbringung der arbeitsvertraglichen Leistung. Arbeitgeber/-innen müssen in diesem Fall regelmäßig aber dennoch den Arbeitslohn zahlen. Dies ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs der / des Arbeitgebers/-in.
Häufig werden Angestellte keine Erst- oder Vollausstattung benötigen. Insoweit ist der Einsatz von Gegenständen denkbar, die den Angestellten gehören. Soll Technik der / des Arbeitnehmers/-in eingesetzt werden sollten verschärfte Sicherheitsvorkehrungen vor allem mit Blick auf den Datenschutz getroffen werden. Zu dieser als BYOD („Bring your own device“, engl. für: „Bring dein eigenes Gerät mit“) bezeichneten Konstellation gilt es gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu treffen.
Zur kurzfristigen Umsetzung eines möglichst rechtssicheren Konzepts zum Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Home-Office, remote work oder mobilen Arbeiten sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen.
Was gilt es zum Thema Datenschutz bei Home-Office, remote work oder mobilen Arbeiten zu berücksichtigen?
Angestellte im Home-Office verarbeiten für die / den Arbeitgeber/-in regelmäßig personenbezogene Daten. Schon die Klarnamen von Geschäftspartner genügen. Als Datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO bleibt die / der Arbeitgeber/-in in der Verantwortung. Daher muss das Unternehmen / StartUp sicherstellen, dass auch bei Tätigkeit im Home-Office, bei remote work oder mobilen Arbeiten die geltenden Anforderungen an den Datenschutz eingehalten werden.
Hierbei sind durch das Unternehmen vor allem auch die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Daten jeweils konkret erforderlich sind. Das heißt: Auch im Home-Office, bei remote work oder mobilen Arbeiten muss unbefugten Dritten schon der Zutritt zu den Datenverarbeitungsanlagen, eine Nutzung der Datenverarbeitungssysteme sowie der Zugriff auf personenbezogene Daten unterbunden werden. Andernfalls drohen datenschutzrechtliche Sanktionen.
Gibt es hinsichtlich der Arbeitszeit bei Home-Office, remote work oder mobilen Arbeiten zu berücksichtigende Besonderheiten?
Für die Arbeitszeit und ihrer Erfassung gilt im Home-Office grundsätzlich nichts anderes als am betrieblichen Arbeitsplatz. Immer wieder problematisch gestaltet sich die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen. Diese Grenze ist auch bei Heimarbeit im häuslichen Arbeitszimmer, bei remote work oder mobilem Arbeiten einzuhalten.
Dem Unternehmen ist es grundsätzlich gestattet, die zeitliche Lage der Arbeitszeit festzulegen und damit die Erreichbarkeit der Belegschaft zumindest während bestimmter Kernarbeitszeiten sicherzustellen.
Zur Arbeitszeiterfassung im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Sache COCOO müssen auch am mobilen oder heimischen Arbeitsplatz Aufzeichnung über die Arbeitszeiten geführt werden. Diese Verpflichtung trifft vorrangig die / den Arbeitgeber/-in.
Wer ist bei Home-Office, remote work oder mobilen Arbeiten für den Arbeitsschutz verantwortlich?
Auch der Arbeitsschutz obliegt im Home-Office weiterhin der / dem Arbeitgeber/-in. Das heißt, dass das Unternehmen einen für die Tätigkeit geeigneten Arbeitsplatz auch im häuslichen Arbeitszimmer einrichten muss. Dies gilt erst recht, wenn der Einsatz im Home-Office regelmäßig bzw. längerfristig erfolgen soll.
- Einsatz privater Gegenstände: Beim einvernehmlichen Einsatz privater Gegenstände für die berufliche Tätigkeit bedarf es verschiedenster vertraglicher Regelungen: Regelungen über Aufwendungsersatz, Verschwiegenheit und Haftung sollten in einer entsprechenden Vereinbarung enthalten sein.
- Betriebliche Arbeitsmittel: Bei arbeitgeberseitig gestellten Arbeitsmitteln im Home-Office, für remote work oder mobiler Arbeit sollte vor allem auch aus Gründen der Haftungsvermeidung ein ausdrücklicher Ausschluss der privaten Nutzung vereinbart werden. Die Regelung sollte sich auch darauf erstrecken, dass Familienangehörige der / des Mitarbeiters/-in die dienstlich gestellte Technik nicht nutzen.
Wer haftet für Schäden im Home-Office?
Bei der Verursachung von Schäden durch den Mitarbeiter an den arbeitgeberseitig überlassenen Gegenständen verbleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen zur nur begrenzten Arbeitnehmerhaftung. Die / Der Arbeitnehmer/-in haftet im Arbeitsverhältnis grundsätzlich in voller Höhe des zu vertretenden Schadens erst bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darunterliegend kommt es bei mittlerer Fahrlässigkeit zu einer bloß anteiligen und bei leichter Fahrlässigkeit zu gar keiner Haftung.