Corona in NRW – Was ist jetzt erlaubt

Am Montag, 15. Juni 2020, tritt die neue Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO NRW) in Kraft. Sie gilt vorerst bis zum 1. Juli 2020. Das Land NRW geht damit in weiteren Schritten den Weg hin zu einer weiteren Öffnung des öffentlichen Lebens.

Aktuelle Grundregeln für Kontakt zu anderen Menschen

Maßstab für alle zwischenmenschlichen Kontakte im öffentlichen Raum ist weiterhin, dass jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person verpflichtet ist, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keiner vermeidbaren Infektionsgefahr aussetzt (§ 1 Abs. 1 CoronaSchVO NRW).

Dementsprechend gilt im öffentlichen Raum weiterhin zu allen Personen, die nicht Verwandte in gerader Linie oder Angehörige von maximal zwei Haushalten sind, grundsätzlich die Pflicht einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Kann der Mindestabstand nicht, insbesondere nicht aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen, eingehalten werden, so ist in der Regel eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Unverändert dürfen sich Gruppen von höchstens zehn Personen in der Öffentlichkeit treffen. Dies gilt nicht für Verwandte in gerader Linie oder Personen aus maximal zwei verschiedenen Haushalten.

Was ist neu in der CoronaSchVO NRW?

  • In einigen Bereichen kann ab dem 15. Juni 2020 von der Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstandes abgewichen werden kann, wenn die „besondere Rückverfolgbarkeit“ (§ 2a Abs. 2 CoronaSchVO NRW) sichergestellt ist.

    Hierzu hat der Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleiter, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleiter usw. neben dem Namen, der Adresse, der Telefonnummer und –bei wechselnden Personenkreisen– dem Aufenthaltszeitraum zusätzlich in einem Sitzplan zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat. So z.B. bei Versammlungen zur Religionsausübung (§ 3 CoronaSchVO NRW), Lese- und Arbeitsplätze in Bibliotheken und Archiven (§ 6 Abs. 3 CoronaSchVO NRW), Konzerten und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereich im Freien mit bis zu 100 Zuschauen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW), beim Betrieb von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen (§  10 Abs. 6 Satz 2 CoronaSchVO NRW), Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 CoronaSchVO NRW). In diesen Fällen besteht jedoch die Pflicht außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

    Die Daten der einfachen und besonderen Rückverfolgbarkeit sind vom Verantwortlichen vier Wochen aufzubewahren. Im Fall eine Infizierung können so die Gesundheitsbehörden die Infektionsströme nachvollziehen und mit den betroffenen Personen Kontakt aufnehmen.
  • Die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung für den Handel, Museen und Kunstausstellungen, Schlösser und Burgen, Gedenkstätten, Zoos und Tierparks wird von einer Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden/Besucher geöffneten Fläche auf eine Person pro sieben Quadratmeter erweitert (§§ 8 Abs. 7 Satz 2, 10 Abs. 4 Satz 3, 11 Abs. 1 Satz 3 CoronaSchVO NRW)
  • Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Personen sind wieder erlaubt, sofern geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 m (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind. Zusätzlich ist bei Veranstaltungen und Versammlungen in Räumen mindestens die einfache Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.

    Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 100 Personen bedürfen darüber hinaus eine besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts.
  • Veranstaltungen, die vornehmlich einen geselligen Charakter aufweisen sind nur aus einem herausragenden Anlass (z.B. Hochzeit, Jubiläum, Taufe, Geburtstag oder Abschlussfeier) und mit höchstens 50 Teilnehmern zulässig. Das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten dabei nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit sichergestellt sind. Diese sind auch wieder in gastronomischen Betrieben unter Auflagen (z.B. abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten) möglich.
  • Bars, öffentliche Kantinen und Mensen dürfen wieder öffnen, sofern sie die in der Anlage zur CoronaSchVO NRW geregelten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einhalten.
  • Wellnesseinrichtungen, Saunabetriebe, Erlebnis- und Spaßbäder dürfen wieder öffnen unter Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards.
  • Auf öffentlichen Plätzen und Anlagen darf wieder gegrillt werden. Die ab dem 15. Juni 2020 geltende CoronaSchVO NRW trifft hierzu kein Verbot mehr. Die Kontaktbeschränkungen auf Verwandte, Personen aus zwei verschiedenen Haushalten oder einer Gruppe von bis zu 10 Personen sind dennoch zu beachten.
  • Wenn ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept eingehalten wird, sind Messen, Kongresse, Jahrmärkte, Trödel- und Flohmärkte ab dem 15. Juni 2020 wieder möglich (§ 11 Abs. 2 CoronaSchVO NRW).
  • Kontaktsport ist wieder möglich. In geschlossenen Räumen dürfen Gruppen bis zu 10 Personen wieder Kontaktsport ausüben, im Freien bis zu 30 Personen. Die einfache Rückverfolgbarkeit (Name, Adresse, Telefonnummer, ggfs. Anwesenheitszeit) ist sicherzustellen. (§ 9 Abs. 2 CoronaSchVO NRW)

Und was ist weiterhin untersagt?

  • Große Festveranstaltungen wie Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfesten und ähnliche Festveranstaltungen sind weiterhin bis mindestens zum 31. August 2020.
  • Ebenso Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen bis mindestens zum 31. August 2020.
  • Gesellige Zusammentreffen ohne herausragenden Anlass oder gesellige Zusammentreffen mit herausragendem Anlass mit mehr als 50 Personen. Dies gilt auch für gesellige Zusammentreffen in Unternehmen, Betrieben und Behörden (z.B. Betriebsfeiern, Betriebsausflüge) (§ 4 Abs. 1 Satz 1), sofern sie nicht aus einem herausragenden Anlass mit höchstens 50 Teilnehmern stattfinden.
  • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Bewohner, Patienten und Besucher in stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind zu schließen. Sie können allenfalls in vollstationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnlichen Einrichtungen als besonderer Besucherbereich genutzt werden (§ 5 Abs. 8 CoronaSchVO NRW), in dem sich z.B. die Bewohner mit ihren Angehörigen unter Auflagen treffen können.
  • Öffentliche Veranstaltungen wie z.B. Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen (§ 5 Abs. 9 CoronaSchVO NRW).
  • Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sowie Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sind weiterhin untersagt (§ 10 Abs. 1 CoronaSchVO NRW). Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden (§ 18 Abs. 1, 2 Nr. 20 CoronaSchVO NRW).

Kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Bleiben Sie gesund!

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