Corona – Entschädigung, Schadensersatz

Die Auswirkungen des Corona-Virus sind allgegenwärtig. Die gesamtgesellschaftliche Verantwortung besteht darin, eine allzu rasche Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Wenn sich der erste Staub gelegt hat, stellt sich spätestens dann die Frage nach den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie: Muss es der Inhaber eines Restaurants ohne Entschädigung hinnehmen, dass sein Lokal zwecks Quarantäne geschlossen wird? Bin ich als Arbeitgeber verpflichtet, meinen Angestellten weiter Lohn zu zahlen, wenn diese in Quarantäne müssen? Dieser Artikel soll einen ersten Überblick geben. Bei konkreten Einzelfragen sollten Sie einen Berater Ihres Vertrauens ansprechen.

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) sieht einen Mechanismus ähnlich dem des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vor. Dennoch sind einige Besonderheiten zu beachten.

Was versteht man unter einer Entschädigung? Was ist Schadensersatz?

Unter einer Entschädigung wird insbesondere eine Geldleistung verstanden, die zum Ausgleich erlittener Nachteile oder Einschränkungen geleistet wird. Häufiger taucht dieser Begriff im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Nachteilen für den Einzelnen auf, wenn der Nachteil durch ein Verhalten des Staates oder der öffentlichen Hand entstanden ist. Ein Beispiel hierfür findet sich im Fall von Corona im Infektionsschutzgesetz – IfSG.

Im Zivilrecht vorherrschend wird der Begriff des Schadensersatzes herangezogen. Unter einem zu ersetzenden Schaden wird eine unfreiwillige Einbuße an eigenem Vermögen verstanden. Prominentes Beispiel für eine Anspruchsgrundlage für erlittene Schäden ist § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Schadensersatz hängt vor allem im Zivilrecht von einem verschuldeten Fehlverhalten ab (vorsätzlich oder fahrlässige Pflichtverletzung).

Wie viel Entschädigung steht mir zu? Wie hoch ist mein Anspruch auf Schadensersatz?

Die Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz – IfSG bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wird dem Arbeitnehmer aber nur dann gezahlt, wenn ihm durch das Tätigkeitsverbot im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG tatsächlich ein Verdienstausfall entsteht.

Ein Verdienstausfall entsteht ihm dann nicht, wenn er aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Bestimmungen einen Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts gegen den Arbeitgeber hat. Denn der Arbeitgeber kann grundsätzlich trotz eines Tätigkeitsverbots nach Infektionsschutzgesetz – IfSG zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund der Bestimmungen des § 12 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 616 BGB verpflichtet sein. Eine solche Verpflichtung kann Sie als Arbeitgeber auch aus dem bestehenden Tarif-, Arbeits- oder Dienstvertrag treffen.

Sollte der Landschaftsverband eine Entschädigung mit der Begründung versagen, es handele sich nur um eine vorübergehende Verhinderung, sollten Sie sich professionell Beraten lassen.  Diese Einschätzung kann im Angesicht des Ausmaßes der Corona-Pandemie im Einzelfall verfehlt sein. Jedenfalls handelt es sich bei einer vorübergehenden Verhinderung um einen Zeitraum von nur wenigen Tagen.

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Verdienstausfall für Selbständige:

Entschädigung erhalten Selbständige / Freelancer / Gründer grundsätzlich in Höhe Ihres monatlichen Nettoarbeitseinkommen (ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des vergangenen Jahres nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang).

Verdienstausfall für Angestellte:

Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich den Ihnen zustehenden Nettolohn (Arbeitsentgelt das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht.

Wie lange erhalte ich Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz – IfSG?

Der Verdienstausfall wird für die ersten sechs Wochen in Höhe des vollen Nettoeinkommens gewährt (zur Berechnung vergleich schon zuvor). Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

Was mache ich, wenn ich mein Geschäft schließen muss (Existenzgefährdung)?

Sehen sich Selbständige durch eine Maßnahme nach Infektionsschutzgesetz – IfSG einer Existenzgefährdung ausgesetzt, können die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Sollten Sie Ihren Betrieb schließen müsse erhalten Sie während der Dauer einer Maßnahme nach Infektionsschutzgesetz – IfSG zusätzlich Ersatz für die in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Wie erhalte ich Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz – IfSG?

Das Infektionsschutzgesetz – IfSG sieht einige besondere Verfahrensschritte dafür vor, dass einem Entschädigung für durch Quarantänemaßnahmen erlittene Nachteile gewährt wird.

Wer kann Entschädigung bekommen?

Als Selbständiger / Freelancer müssen Sie, um Entschädigung erhalten zu können, einen entsprechenden Antrag stellen und die Anspruchsvoraussetzungen erüllen.

Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
§ 56 Abs. 1 IfSG

Sind Sie Arbeitnehmer, dann ist Ihr Arbeitnehmern verpflichtet, Ihnen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung auszuzahlen. Dies erfolgt regelmäßig als wäre es Ihre normale Gehaltszahlung. Dieses „Gehalt“ ist dann formal allerdings kein Lohn für verrichtete Arbeit, sondern eine entsprechende Entschädigung. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen dann quasi als Vertreter der zuständigen Behörde die Entschädigung Nach dem Ablauf von sechs Wochen müsste durch Sie ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Wo muss Entschädigung beantragt werden?

In Nordrhein-Westfalen sind die zuständigen Behörden für die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz – IfSG die Landschaftsverbände (dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG).

Mit Landschaftsverband Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe verteilt sich die Zuständigkeit auf zwei mögliche Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Für den Bereich des Rheinlandes (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf):

https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp

Für den Bereich Westfalen-Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster):

https://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/Impfgeschaedigte/

Muss ich Fristen beachten?

Ja, Fristen sind zu beachten! Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des in dem für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge,

Selbständige / Gründer haben eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen.

Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.

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