Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht wird von Weidenkaff als „Sonderrecht der Arbeitnehmer“ bezeichnet. Dies wird dem Arbeitsrecht nicht in Gänze gerecht. Betroffen sind auch die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zum Arbeitgeber, zum Betriebsrat, zur Gewerkschaft sowie Interessenverbänden: Aufgabe des Arbeitsrechtes ist, einen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Beteiligten zu schaffen. In letzter Konsequenz sind die Arbeitsgerichte berufen, diesen Interessenausgleich herzustellen. Einstellung