Ein Werklieferungsvertrag ist ein spezieller Vertragstyp, der in § 650 BGB definiert ist. Er beinhaltet die Lieferung von herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen. Ein typisches Anwendungsbeispiel ist die
- Herstellung von maßgefertigten Möbeln, die nach individuellen Kundenwünschen produziert werden.
Der Werklieferungsvertrag ist ein hybrides Vertragsverhältnis, das sowohl Elemente des Kaufrechts als auch des Werkvertragsrechts beinhaltet.
Rechtliche Grundlagen
Obwohl der Werklieferungsvertrag selbst nicht explizit gesetzlich geregelt ist, bestimmen sich seine rechtlichen Grundlagen gemäß § 650 BGB nach dem Kaufvertragsrecht mit einigen wesentlichen Ausnahmen. Hier sind die wichtigsten Punkte:
1. Herstellung nicht vertretbarer Sachen
Wenn es sich um die Herstellung nicht vertretbarer Sachen handelt, wie z.B. maßgefertigte Möbelstücke, sind auch die Vorschriften des Werkvertragsrechts anwendbar. Dies bedeutet:
- Anstelle der Abnahme nach § 446 BGB tritt der Zeitpunkt der Herstellung oder Lieferung der Ware.
2. Verbraucherverträge und digitale Inhalte
Bei Werklieferungsverträgen, die Verbraucherverträge betreffen, gelten besondere Regelungen, wenn der Unternehmer sich verpflichtet:
- Digitale Inhalte herzustellen (§ 650 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BGB).
- Einen Erfolg durch digitale Dienstleistungen herbeizuführen (§ 650 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 BGB).
- Körperliche Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, herzustellen (§ 650 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 BGB).
In diesen Fällen ist für Mängelhaftung und Abnahme das Recht der Verbraucherverträge über digitale Produkte anwendbar.
3. Handelsrechtliche Vorgaben
Wenn der Werklieferungsvertrag ein Handelsgeschäft ist, unterliegt er gemäß § 381 Abs. 2 HGB den Vorgaben des Handelsrechts. Dies betrifft insbesondere die rechtlichen Beziehungen zwischen Kaufleuten.
Beweglichkeit der Sachen
Ein entscheidendes Kriterium für die Anwendung des Werklieferungsvertrags ist, dass die gelieferten Sachen im Zeitpunkt der Lieferung beweglich sind. Das bedeutet, dass auch Verträge, die lediglich die Lieferung von herzustellenden Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, nach den Vorschriften des Kaufrechts beurteilt werden (BGH 23.07.2009 – VII ZR 151/08).