Ein Werkvertrag ist ein Vertragstyp, der auf die Herstellung eines bestimmten Werkes abzielt. Dies kann in Form eines Sachwerkes (z. B. Bau eines Hauses), einer geistigen Tätigkeit (z. B. Planung durch einen Architekten) oder eines bestimmten Arbeitserfolges erfolgen. Der Werkunternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines mangelfreien Werkes, während der Besteller die Vergütung zahlt und das Werk abnimmt.
Abgrenzung zu anderen Verträgen
- Dienstvertrag: Im Gegensatz zum Werkvertrag schuldet der Dienstleister nur das Bemühen um einen Erfolg, nicht aber den Erfolg selbst.
- Werklieferungsvertrag: Beinhaltet die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.
Anwendung des Werkvertragsrechts
Der Werkvertrag deckt eine breite Palette ab, wie z. B.:
- Bauverträge (BGB und VOB/B),
- Reparaturarbeiten von Handwerkern,
- nichtkörperliche Werke (z. B. Gutachten oder Architektenleistungen).
Rechtsanwaltliche Leistung als Werkvertrag
In bestimmten Fällen kann eine anwaltliche Tätigkeit ebenfalls als Werkvertrag angesehen werden, etwa wenn ein Anwalt ein konkretes Ergebnis schuldet, wie ein schriftliches Gutachten oder eine Rechtsauskunft.
Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB
Werkunternehmer können für erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen verlangen, um die finanzielle Sicherung des Projekts zu gewährleisten.
Abnahme des Werkes
Die Abnahme spielt eine zentrale Rolle im Werkvertragsrecht. Der Besteller akzeptiert das Werk als vertragsgemäß hergestellt, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme (§ 640 BGB).
Skonto und Stundenlohnabrechnung
Bei einer Skontovereinbarung erhält der Auftraggeber einen Preisnachlass, wenn er die Zahlung innerhalb einer festgelegten Frist leistet. Für die Stundenlohnabrechnung genügt es, dass der Werkunternehmer die aufgewendeten Stunden nachweist, ohne die Tätigkeiten im Detail aufzuschlüsseln.
Kündigung eines Werkvertrags
Werkverträge können sowohl ordentlich als auch außerordentlich gekündigt werden:
- Ordentliche Kündigung (§ 648 BGB): Der Besteller kann jederzeit kündigen, muss jedoch die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zahlen.
- Außerordentliche Kündigung (§ 648a BGB): Möglich bei schwerwiegenden Gründen, z. B. bei Insolvenz des Unternehmers.
Relevante Gesetze
- § 632a BGB: Abschlagszahlungen
- § 640 BGB: Abnahme
- § 648 BGB: Ordentliche Kündigung
- § 648a BGB: Außerordentliche Kündigung