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Unabwendbares Ereignis

Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses spielt eine entscheidende Rolle im Straßenverkehrsrecht und kann im Schadensfall zu einem Haftungsausschluss für Kfz-Halter führen. In diesem Beitrag erläutern wir, was unter einem unabwendbaren Ereignis zu verstehen ist, welche Anforderungen dafür gelten und wie sich dies auf die Haftung auswirkt.

Definition und Anforderungen an ein unabwendbares Ereignis

Ein unabwendbares Ereignis ist ein Umstand, der den Eintritt eines Schadens verursacht, ohne dass der Fahrzeughalter oder Fahrer dafür verantwortlich gemacht werden kann. Der Gesetzestext gibt keine klare Definition vor, jedoch fordert die Rechtsprechung, dass:

  • Der Schaden durch ein Ereignis hervorgerufen wurde, das nicht auf einem Fehler der Fahrzeugbeschaffenheit oder einem Versagen der Vorrichtungen beruht.
  • Der Halter, der Fahrer und andere mit dem Betrieb des Kfz beschäftigte Personen die erforderliche Sorgfalt beachtet haben.

Ein unabwendbares Ereignis kann daher als eine Situation angesehen werden, die selbst bei größtmöglicher Vorsicht und Umsicht nicht vermieden werden kann.

Idealfahrer-Konzept

Das Leitbild des „Idealfahrers“ kommt hier zur Anwendung: Der Fahrer muss durch eine umsichtige, vorausschauende und reaktionsschnelle Fahrweise überzeugen. Dies wird idealerweise durch langjähriges, unfallfreies Fahren dokumentiert. Fahrer müssen mit Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer oder unerwarteten Situationen rechnen.

Beispiele für unabwendbare Ereignisse

  1. Unfälle durch Wildwechsel: Wenn ein Stück Wild über die Straße wechselt, gilt ein nachfolgendes Wild als nicht unabwendbar, da der Fahrer mit einem zweiten Stück Wild rechnen muss.
  2. Witterungsbedingungen: Ein Unfall, der durch plötzliche und ungewöhnliche Eisbildung auf der Fahrbahn verursacht wird, kann als unabwendbares Ereignis eingestuft werden.
  3. Plötzlich auftretende Hindernisse: Ein Unfall, der durch einen plötzlich auf der Fahrbahn liegenden Gegenstand verursacht wird, ist in der Regel kein unabwendbares Ereignis, auch wenn der Gegenstand nachts unbeleuchtet war. Fahrer sollten mit solchen Gefahren rechnen.

Haftungsausschluss und Beweislast

Die Haftung des Kfz-Halters ist gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, wenn ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Dies bedeutet, dass der Halter in der Regel nicht für die durch das Ereignis verursachten Schäden aufkommen muss.

Beweislast

Die Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses liegt beim Fahrzeughalter. Er muss nachweisen, dass der Unfall ohne jegliches Verschulden seinerseits eingetreten ist.

Geschwindigkeitsüberschreitung

Ein wichtiger Punkt ist, dass ein Autofahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, sich grundsätzlich nicht auf die Unabwendbarkeit eines Unfalls berufen kann. Eine Ausnahme besteht nur, wenn nachgewiesen wird, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit nicht hätte vermieden werden können (OLG Nürnberg, 09.09.2010 – 13 U 712/10).

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