Ein Verkehrsunfall kann gravierende Folgen für die beteiligten Personen haben, insbesondere wenn es zu Personenschäden kommt. Der Schädiger ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Geschädigten sämtliche Gesundheitsschäden zu ersetzen, die kausal auf den Unfall zurückzuführen sind. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zu den Haftungsgrundlagen, den Umfang der Haftung sowie spezifischen Schadensarten.
Haftung des Schädigers
Der Schädiger ist für alle verletzungsbedingten Folgen verantwortlich. Dies schließt auch Schäden ein, die dem Geschädigten durch Dritte zugefügt werden, sofern sie adäquat kausal dem Schädiger zugerechnet werden können.
Umfang der Haftung
Die Haftung des Schädigers erstreckt sich auf alle Verletzungsfolgen, auch wenn sie bei einem gesunden Menschen nicht oder nicht in diesem Ausmaß aufgetreten wären. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Primärverletzung: Der Begriff bezeichnet die notwendige Rechtsgutsverletzung für die Haftungstatbestände gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 1 StVG. Der Schädiger haftet für die festgestellte Rechtsgutsverletzung, wobei die Kausalität des Handelns des Schädigers geprüft werden muss.
- Sekundärverletzungen: Diese Folgeschäden setzen eine haftungsbegründende Primärverletzung voraus. Sie sind nur dann geltend zu machen, wenn eine durch das Handeln des Schädigers verursachte Primärverletzung unstrittig oder festgestellt ist.
- Haftung für Folgeschäden: Sind die Beeinträchtigungen medizinisch nachvollziehbar und auf die Primärverletzung zurückzuführen, sind sie ebenfalls schadenersatzpflichtig. Fehlt es an einer haftungsbegründenden Primärverletzung, wird die weitere gesundheitliche Beeinträchtigung als separate Primärverletzung betrachtet.
Schadensersatz für Hinterbliebene
Im Falle der Tötung eines Menschen haben Hinterbliebene gemäß § 10 Abs. 3 StVG Anspruch auf das Hinterbliebenengeld. Dies umfasst auch vermehrte Bedürfnisse, die durch den Verlust entstehen.
Besondere Schadensarten
Tinnitus
Ein Tinnitus kann durch verschiedene Ursachen, wie etwa die Detonation eines Airbags oder ein HWS-Schleudertrauma, entstehen. Der Geschädigte muss die Erkrankung und deren Zusammenhang mit dem Unfall nachweisen. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung ist das Urteil des OLG Hamm (23.10.2000 – 13 U 76/00), in dem ein Schmerzensgeld von 7.000 DM für einen nicht sehr belastenden Tinnitus mit geringem Hörverlust anerkannt wurde.
Schadenseintritt bei Dritten
Auch Dritte, die durch den Unfallverursacher geschädigt wurden, haben Ansprüche gemäß §§ 842 – 845 BGB. Beispiele hierfür sind:
- Arbeitgeber: Er kann die Kosten der Entgeltfortzahlung geltend machen (BGH 14.10.2008 – VI ZR 36/08).
- Urlaubsentgelt: Der Anspruch umfasst auch den Anteil des Urlaubsentgelts während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (BGH 13.08.2013 – VI ZR 389/12).
- Haushaltsführungsschaden: Dieser unterliegt ebenfalls der Schadensersatzpflicht.
Abfindung
Häufig bieten der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung dem Geschädigten im Rahmen eines Vergleichs eine Abfindung an. Diese Summe soll zukünftige Entwicklungen und mögliche Spätfolgen abdecken. Bei bestimmten Voraussetzungen kann der Abfindungsvergleich jedoch abgeändert werden.