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Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist ein zentraler Begriff im Rahmen von Kfz-Schadenersatzansprüchen. Er bezeichnet den Geldbetrag, den ein Geschädigter aufwenden muss, um ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben. Dieser Wert unterscheidet sich wesentlich vom Zeitwert des geschädigten Fahrzeugs, der den aktuellen Marktwert widerspiegelt.

Bedeutung des Wiederbeschaffungswerts

Der Wiederbeschaffungswert spielt eine entscheidende Rolle bei der Festlegung der Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten. Nach der Rechtsprechung können Geschädigte die Kosten für eine tatsächlich durchgeführte Reparatur bis zu einem Betrag von 130 % des Wiederbeschaffungswertes geltend machen.

Totalschaden und Wiederbeschaffungswert

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Wiederbeschaffungswerts ist die Beurteilung, ob ein Totalschaden vorliegt. Wenn die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten, wird in der Regel ein Totalschaden angenommen. In diesem Fall hat der Geschädigte Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert, was bedeutet, dass er den Betrag erhält, den er für die Anschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs benötigt.

Ersatzbeschaffung und Umsatzsteuer

Im Falle einer Ersatzbeschaffung hat der Geschädigte verschiedene Erwerbsmöglichkeiten, die jeweils unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen. Der Versicherer ist verpflichtet, die Umsatzsteuer in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen, auch wenn der Sachverständige eine andere Höhe im Gutachten angegeben hat (BGH, 09.05.2006 – VI ZR 225/05).

Fiktive Abrechnung

Kommt es zu keiner Ersatzbeschaffung, also zu einer fiktiven Abrechnung, wird die Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 BGB nicht ersetzt. Enthält der im Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungswert eine Umsatzsteuer, muss diese abgezogen werden. Ein pauschaler Abzug der Umsatzsteuer, basierend auf dem Marktanteil der Regel- und Differenzbesteuerung, ist nicht zulässig.

Wichtige Urteile zur Thematik

  • BGH 07.06.2005 – VI ZR 192/04: Dieses Urteil behandelt die Begrenzung bei fiktiver Abrechnung durch den Wiederbeschaffungswert.
  • BGH 01.03.2005 – VI ZR 91/04: Hier wird der Ersatz des Brutto-Wiederbeschaffungswertes bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs thematisiert.
  • BGH 23.02.1994 – IV ZR 28/93: In diesem Fall wird der Wiederbeschaffungswert auch für Oldtimer berücksichtigt.

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