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Nutzungsausfall

Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein wichtiger Bestandteil der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall. Sie stellt den Ausgleich für die nicht mögliche Nutzung von Gebrauchsgegenständen dar, insbesondere für Fahrzeuge, die aufgrund eines Unfalls beschädigt wurden.

Was ist Nutzungsausfall?

Nutzungsausfall ist der Ausgleich für die Zeit, in der ein Geschädigter sein Fahrzeug aufgrund von Beschädigung oder Verlust nicht nutzen kann. Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte die Wahl, entweder ein Ersatzfahrzeug zu mieten oder auf einen Mietwagen zu verzichten und stattdessen eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu erhalten.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

Um einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Tatsächlicher Ausfall: Das Fahrzeug muss tatsächlich nicht nutzbar sein. Ein fiktiver Nutzungsausfall ist nicht zulässig.
  • Verfügbarkeit des Fahrzeugs: Der Geschädigte muss nachweisen, dass das Fahrzeug während der Ausfallzeit genutzt worden wäre. Wenn der Geschädigte aufgrund unfallbedingter Verletzungen oder anderer Gründe (z. B. Urlaub) nicht in der Lage ist, muss er nachweisen, dass das Fahrzeug von Familienangehörigen oder Lebensgefährten mitgenutzt wird.

Dauer des Nutzungsausfalls

Die Dauer des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung setzt sich aus mehreren Zeiträumen zusammen:

  1. Bei Reparaturschäden:
  • Schadensermittlung: Zeitraum vom Unfall bis zur Erstellung des Gutachtens (ca. 1–3 Tage).
  • Reparaturdauer: Zeit, die im Gutachten für die Reparatur festgelegt wird. Diese kann im Einzelfall variieren und muss gegebenenfalls durch eine Werkstattbescheinigung nachgewiesen werden.
  1. Bei Totalschäden:
  • Schadensermittlung: Wie oben beschrieben.
  • Überlegungsfrist: 3 bis 7 Tage, in Ausnahmefällen bis zu 10 Tage.
  • Wiederbeschaffung: Zeit zur Wiederbeschaffung des Fahrzeugs, ebenfalls im Gutachten festgelegt.

Das Ende des Nutzungsausfalls wird durch die Vorlage einer Kopie des neuen Kfz-Scheins nachgewiesen. Der Geschädigte muss jedoch seine Schadensminderungspflicht beachten und den Nutzungsausfall möglichst schnell beenden.

Besondere Umstände

Wenn der Geschädigte nach einem Unfall weiterhin auf die sofortige Lieferung eines Ersatzfahrzeugs angewiesen ist, kann auch über den festgelegten Zeitraum hinaus eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden (BGH 18.12.2007 – VI ZR 62/07).

Nutzungsausfalltabellen

Die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung erfolgt häufig anhand von Nutzungsausfalltabellen, wie etwa der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch. Diese Tabellen enthalten Beträge, die sich nach der Fahrzeugart und dem Alter richten. Für PKW bis zu einem Alter von fünf Jahren gelten die Beträge der jeweiligen Tabelle.

Nutzungsausfall für ältere Fahrzeuge

Der BGH hat klargestellt, dass auch für ältere Fahrzeuge (10 Jahre und älter) Nutzungsausfallentschädigungen gelten können. Die Berechnung erfolgt dabei nach bestimmten Grundsätzen:

  • Fahrzeuge zwischen fünf und zehn Jahren werden in die nächstniedrigere Gruppe eingestuft.
  • Fahrzeuge, die älter als zehn Jahre sind, werden um zwei Gruppen herabgestuft.

Es ist nicht notwendig, dass das Fahrzeug in der Tabelle aufgeführt ist, um eine Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten.

Gewerbliche Fahrzeuge

Die Nutzungsausfallentschädigung kann nicht auf gewerblich genutzte Fahrzeuge übertragen werden. In diesen Fällen ist es erforderlich, den entgangenen Gewinn konkret darzulegen. Bei ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugen ist eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht möglich (BGH 06.12.2018 – VII ZR 285/17).

Wenn ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt wurde, kann nur die anteilige private Nutzung nach den Nutzungsausfalltabellen berechnet werden.

Andere Formen des Nutzungsausfalls

Nutzungsausfall kann auch für andere Gegenstände oder Tiere geltend gemacht werden, beispielsweise für Fahrräder (ca. 5,00 EUR pro Tag), Motorsportboote oder Reitpferde. Zudem hat der BGH in einem Urteil eine Nutzungsausfallentschädigung für den Ausfall eines DSL-Anschlusses anerkannt (BGH 24.01.2013 – III ZR 98/12).

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