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Neuwagenbasis

Die Abrechnung auf Neuwagenbasis ist ein wichtiger Aspekt im Schadensrecht, insbesondere für Eigentümer eines Neuwagens. Nach einem Unfall kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Ersatz der Kosten für ein gleichwertiges Neufahrzeug haben. In diesem Beitrag erläutern wir die Voraussetzungen, Pflichten des Geschädigten und wichtige rechtliche Aspekte der Abrechnung auf Neuwagenbasis.

Was bedeutet Abrechnung auf Neuwagenbasis?

Die Abrechnung auf Neuwagenbasis bedeutet, dass der Eigentümer eines Neuwagens im Falle einer Beschädigung nicht nur die Reparaturkosten und eventuell eine Entschädigung für den merkantilen Minderwert erhält. Stattdessen hat der Geschädigte Anspruch auf die höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs. Dies ist besonders vorteilhaft, da Neuwagen in der Regel einen höheren Wert haben als die Summe der Reparaturkosten und des Minderwerts.

Verwertung des beschädigten Fahrzeugs

Bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis ist die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs alleinige Angelegenheit der gegnerischen Versicherung. Diese muss sich um die Abwicklung kümmern und den Wert des Fahrzeugs bestimmen.

Voraussetzungen für die Abrechnung auf Neuwagenbasis

Damit ein Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis besteht, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  1. Alter des Fahrzeugs: Das Fahrzeug darf nicht älter als ein Monat sein. Die Frist beginnt mit der Zulassung des Fahrzeugs. Ein ungenutzter Zeitraum, wie beispielsweise während einer Urlaubsreise, mindert die Frist nicht.
  2. Fahrleistung: Die Fahrleistung darf 1.000 km nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann diese Grenze auf 3.000 km erhöht werden. Übersteigt die Fahrleistung 1.000 km, muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug durch eine Reparatur nicht vollständig oder ohne bleibende Mängel wiederhergestellt werden kann (BGH 03.11.1981 – VI ZR 234/80).
  3. Erhebliche Beschädigung: Das Fahrzeug muss erheblich beschädigt sein, wobei die Reparaturkosten mindestens 30 % des Fahrzeugwertes betragen müssen. Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt nicht in Betracht, wenn nur austauschbare Teile betroffen sind, es sei denn, es handelt sich um wesentliche Teile wie Karosserie oder Fahrwerk (OLG Celle 19.06.2003 – 14 U 268/02).
  4. Erwerb eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs: Der Geschädigte muss tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug erwerben. Dieses muss gleichwertig sein (BGH 09.06.2009 – VI ZR 110/08; BGH 29.09.2020 – VI ZR 271/19).
  5. Alter und Laufleistung: Ein Fahrzeug, das z.B. bereits sechs Wochen im Straßenverkehr zugelassen und 3.300 km gefahren wurde, kann nicht mehr als Neuwagen gelten (OLG Hamm 10.04.2018 – 9 U 5/18).

Pflichten des Geschädigten

Der Geschädigte hat aufgrund seiner Schadensminderungspflicht die Verantwortung, die schnellstmögliche Lieferung des Ersatzfahrzeugs zu realisieren. Dazu sollte er:

  • Anfragen bei mehreren Händlern stellen, um das Fahrzeug schnellstmöglich zu beschaffen.
  • Mit der gegnerischen Versicherung über die weitere Vorgehensweise verhandeln, insbesondere wenn das Neufahrzeug erst nach längerer Lieferzeit verfügbar ist.

Mögliche Optionen in solchen Fällen sind:

  • Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung des Neufahrzeugs.
  • Anschaffung eines Überbrückungsfahrzeugs.
  • Reparatur des beschädigten Fahrzeugs und dessen weitere Nutzung bis zur Lieferung des Neufahrzeugs.

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