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Mietwagen

Nach einem Verkehrsunfall stehen Geschädigte vor der Herausforderung, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Ein wichtiger Aspekt hierbei sind die Mietwagenkosten, die in voller Höhe erstattet werden müssen. Oftmals werden jedoch sogenannte Unfallersatztarife berechnet, die über den regulären Mietpreisen liegen. In diesem Beitrag erklären wir, was es mit diesen Tarifen auf sich hat, welche Voraussetzungen für deren Erstattung gelten und welche Rechte und Pflichten Geschädigte haben.

Was ist ein Unfallersatztarif?

Der Unfallersatztarif ist ein erhöhter Preis, den Autovermieter aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwands und der besonderen Anforderungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte berechnen. Diese Tarife können variieren und sind oft höher als die normalen Mietpreise.

Informationspflicht des Autovermieters

Nach einem Urteil des BGH (28.06.2006 – XII ZR 50/04) sind Vermieter verpflichtet, den Geschädigten über die Möglichkeit zu informieren, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung möglicherweise nicht die vollständigen Kosten des Unfallersatztarifs erstattet. Dies stellt sicher, dass Geschädigte über die finanziellen Implikationen informiert sind, bevor sie eine Entscheidung treffen.

Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs

Grundsatz der Vergleichbarkeit

Geschädigte müssen grundsätzlich zwei bis drei Vergleichsangebote einholen, um die Notwendigkeit eines Unfallersatztarifs zu überprüfen. Der BGH hat klargestellt, dass ein Unfallersatztarif dann als erforderlich angesehen werden kann, wenn die höheren Kosten durch spezifische Leistungen für Unfallgeschädigte gerechtfertigt sind (BGH 25.10.2005 – VI ZR 9/05).

Mehraufwendungen

Bestimmte Mehraufwendungen, wie etwa der Vollkaskoschutz für das Mietfahrzeug, gelten ebenfalls als erforderlich (BGH 15.02.2005 – VI ZR 74/04). Wenn ein Autovermieter keinen Unterschied zwischen einem Unfallersatztarif und einem Normaltarif macht, können die Kosten dennoch nicht erstattet werden, wenn der Tarif deutlich über dem örtlichen Durchschnitt liegt (BGH 09.05.2006 – VI ZR 117/05).

Entscheidungskriterien

Der Tatrichter muss nicht die betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen des Anbieters nachvollziehen, sondern lediglich prüfen, ob die Mehrleistungen und Risiken, die mit der Vermietung an Unfallgeschädigte verbunden sind, einen Aufschlag rechtfertigen (BGH 14.02.2006 – VI ZR 126/05).

Eil- oder Notsituation

Die Einholung von Vergleichsangeboten ist nicht immer zwingend erforderlich. In einer Eil- oder Notsituation kann der Geschädigte direkt ein Fahrzeug anmieten, ohne zuvor mehrere Angebote vergleichen zu müssen. Ein Beispiel für eine solche Situation wäre, wenn der Geschädigte nur wenige Stunden nach dem Unfall eine Arbeitsstelle erreichen muss (BGH 09.03.2010 – VI ZR 6/09).

Beweislast

Die Beweislast für die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs liegt beim Geschädigten. Um Kürzungen beim Schadensersatz zu vermeiden, sollte der Geschädigte daher:

  • Die Anmietung des Fahrzeugs mit der gegnerischen Versicherung abstimmen.
  • Ausreichende Vergleichsangebote einholen, um den Normaltarif zu ermitteln.
  • Überlegen, ob die Fahrzeuganmietung notwendig ist, oder ob eine Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch genommen werden kann.

Falls dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif „ohne Weiteres“ zugänglich war, ist es die Aufgabe des Schädigers, dies nachzuweisen (BGH 24.06.2008 – VI ZR 234/07).

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