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Kfz-Schaden

Ein Verkehrsunfall kann nicht nur emotional belastend sein, sondern auch finanzielle Folgen nach sich ziehen. Die Schadenspositionen, die durch den Unfallverursacher zu ersetzen sind, sind klar geregelt. In diesem Artikel geben wir einen detaillierten Überblick über die relevanten Schadenspositionen, die Reparaturbestätigung sowie die Schadensminderungspflicht.

1. Schadenspositionen bei Kfz-Schäden

Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der folgenden Schadenspositionen:

1.1 Reparaturkosten

Die Kosten für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs sind die zentralen Schadenspositionen. Diese müssen dem Geschädigten in voller Höhe erstattet werden, sofern die Reparatur notwendig und wirtschaftlich ist.

1.2 Merkantiler Minderwert

Der merkantile Minderwert bezeichnet die Wertminderung eines Fahrzeugs, die nach der Reparatur weiterhin bestehen bleibt. Auch dieser Wertverlust ist vom Schädiger zu ersetzen.

1.3 Mietwagenkosten/Nutzungsausfall

Wenn das Fahrzeug aufgrund des Schadens nicht nutzbar ist, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten oder, falls kein Mietwagen genommen wird, auf Nutzungsausfallentschädigung.

1.4 Kostenpauschale

Eine Kostenpauschale kann geltend gemacht werden, um allgemeine Aufwendungen, die durch den Unfall entstanden sind, abzudecken.

1.5 Kosten des Sachverständigen

Die Kosten für die Begutachtung des Fahrzeugs sind ebenfalls erstattungsfähig, sofern die Begutachtung zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs notwendig und sinnvoll ist. Der Geschädigte muss in der Regel eine von ihm bezahlte Rechnung des Sachverständigen vorlegen (BGH 19.07.2016 – VI ZR 491/15).

1.6 Abschleppkosten

Die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs nach einem Unfall werden ebenfalls ersetzt.

1.7 Rechtsanwaltsvergütung

Die Gebühren für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sind ebenfalls erstattungsfähig.

1.8 Standgeld

Für die Lagerung des Fahrzeugs nach dem Unfall können Standgeldkosten angefallen sein, die ebenfalls vom Schädiger zu ersetzen sind.

2. Reparaturbestätigung

Wenn der Geschädigte die Reparatur seines Fahrzeugs in Eigenregie durchführen lässt, kann er die Kosten für eine Bestätigung durch einen Sachverständigen geltend machen, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde. Diese Bestätigung ist notwendig, um einen Eintrag in der HIS-Datei zu widerlegen und den Zustand vor dem Unfall wiederherzustellen (AG Fulda 05.05.2015 – 33 C 3/15).

3. Schadensminderungspflicht

Der Geschädigte hat gemäß § 249 Abs. 2 BGB die Pflicht, bei der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Dies ist als Schadensminderungspflicht bekannt.

3.1 Beispiele zur Schadensminderungspflicht

  • Verwertung des beschädigten Fahrzeugs: Der Geschädigte erfüllt seine Pflicht, wenn er sein Fahrzeug zu dem von einem Gutachter ermittelten Restwert verkauft. Bei besonderen Umständen kann es jedoch notwendig sein, günstigere Verwertungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BGH 15.06.2010 – VI ZR 232/09).
  • Freie Fachwerkstatt: Wenn der Geschädigte Reparaturkosten geltend macht, kann der Schädiger auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer freien Werkstatt verweisen, sofern diese gleichwertig sind und die Umstände dies zulassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die günstigeren Preise auf Sonderkonditionen basieren, die durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer zustande kamen (BGH 27.09.2016 – VI ZR 673/15).

4. Vorschaden

Der Begriff Vorschaden bezieht sich auf Schäden, die bereits vor dem Unfall am Fahrzeug vorhanden waren. Ein Vorschaden schließt in der Regel die Ersatzfähigkeit nicht aus, es sei denn, es handelt sich um optische Gebrauchsspuren, die keine Auswirkungen auf die Funktionalität haben. In diesem Fall kann nur ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen werden (OLG Hamm 28.06.2022 – 7 U 45/21).

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