Ein Mangelfolgeschaden bezeichnet Schäden, die aufgrund eines mangelhaften Vertragsgegenstandes an anderen Rechtsgütern oder Vermögenswerten entstehen. Dabei sind Mangelfolgeschäden von Mangelschäden zu unterscheiden. Während Mangelschäden direkt am Vertragsgegenstand selbst auftreten, betreffen Mangelfolgeschäden andere Bereiche, die durch den Mangel beeinträchtigt wurden.
Mangelfolgeschäden betreffen nicht den Vertragsgegenstand selbst, sondern Schäden, die durch den Mangel an anderen Gütern oder Vermögenswerten entstehen. Der Ersatz dieser Schäden ist in verschiedenen Rechtsbereichen wie Kaufrecht, Werkvertragsrecht und Mietrecht geregelt. Wichtig ist, dass bestimmte Pflichten wie die Rügepflicht eingehalten werden, um Ansprüche auf Mangelfolgeschäden geltend machen zu können.
1. Mangelfolgeschaden im Kaufrecht
Im Kaufrecht werden Mangelfolgeschäden gemäß § 280 BGB ersetzt. Ein solcher Schadensersatzanspruch tritt zusätzlich zu anderen Rechten des Käufers, wie beispielsweise Nacherfüllung oder Minderung, auf.
Es ist zu beachten, dass die handelsrechtliche Rügepflicht auch für Mangelfolgeschäden gilt. Das bedeutet, dass der Käufer den Mangelfolgeschaden nur geltend machen kann, wenn er den Verkäufer rechtzeitig und ordnungsgemäß über den Mangel informiert hat. Ohne diese Information kann der Schadensersatzanspruch entfallen.
2. Mangelfolgeschaden im Werkvertragsrecht
Im Werkvertragsrecht erfolgt der Ersatz von Mangelfolgeschäden im Rahmen des Schadensersatzes neben der Leistung nach § 634 Nr. 4 und § 280 Abs. 1 BGB. Diese Regelung ermöglicht es dem Besteller, Ersatz für Schäden zu fordern, die durch einen Mangel des Werkes verursacht wurden, aber nicht durch eine Nacherfüllung beseitigt werden können.
Beispielsweise hat der BGH in einem Urteil festgelegt (BGH 07.02.2019 – VII ZR 63/18), dass der Besteller einen Mangelfolgeschaden an anderen Rechtsgütern oder Vermögenswerten geltend machen kann, wenn diese aufgrund des Werkmangels entstanden sind.
Besonders zu beachten: Wenn der Besteller ein Werk trotz Kenntnis des Mangels abnimmt, ohne sich die Gewährleistungsrechte vorzubehalten, kann er nachträglich nur noch Schadensersatz für den Mangelfolgeschaden fordern. Ein Ersatz der Mangelbeseitigungskosten ist dann ausgeschlossen (OLG Schleswig 18.12.2015 – 1 U 125/14).
3. Mangelfolgeschaden im Mietrecht
Im Mietrecht regelt § 536a BGB sowohl den Ersatz von Mangelschäden als auch von Mangelfolgeschäden. Das bedeutet, dass der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz sowohl für den direkten Mangel als auch für durch den Mangel entstandene Folgeschäden verlangen kann.
4. Wichtige Gerichtsurteile zu Mangelfolgeschäden
Es gibt zahlreiche BGH-Urteile, die den rechtlichen Rahmen für den Ersatz von Mangelfolgeschäden festlegen. Hier einige bedeutende Entscheidungen:
- BGH 22.07.2010 – VII ZR 77/08: Regelung entfernterer Mangelfolgeschäden
- BGH 25.06.1991 – X ZR 4/90: Grundlagen zum Ersatz von Mangelfolgeschäden
- BGH 13.05.1986 – X ZR 35/85: Frühere Entscheidungen zu Mangelfolgeschäden im Werkvertragsrecht