Der Verdienstausfallschaden ist ein entscheidender Aspekt im deutschen Schadensrecht, der in § 842 BGB geregelt ist. Dieser Paragraph legt fest, dass die Verpflichtung zum Schadensersatz bei Körperverletzungen auch die Vermögensnachteile umfasst, die der Geschädigte aufgrund einer Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. In diesem Artikel werden die Grundlagen des Verdienstausfallschadens, die Berechnung, die besonderen Fälle für Selbstständige sowie relevante Urteile erläutert.
1. Grundlagen des Verdienstausfallschadens
Laut § 842 BGB erstreckt sich die Ersatzpflicht des Schädigers auf alle Vermögensnachteile, die der Verletzte aufgrund der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Wichtig zu beachten ist, dass der Arbeitskraft an sich kein Vermögenswert zugeordnet wird. Daher hat jemand, der beispielsweise von seinem Vermögen oder seiner Rente lebt und arbeitsunwillig oder arbeitslos ist, ohne Arbeitslosengeld zu beantragen, keinen ersatzpflichtigen Schaden durch den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit.
Konkreter Schaden
Der Anspruch auf Schadensersatz greift jedoch dann, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft ein konkreter Schaden in dem Vermögen des Geschädigten entstanden ist. Dies umfasst nicht nur den Verlust des Arbeitseinkommens, sondern auch alle anderen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die durch die Verletzung bedingt sind.
Der BGH (Bundesgerichtshof) hat in einem Urteil vom 25. Juni 2013 (VI ZR 128/12) klargestellt, dass der Erwerbsschaden alle wirtschaftlichen Einbußen umfasst, die durch die eingeschränkte Verwertbarkeit der Arbeitskraft des Geschädigten entstehen.
2. Abzüge von Aufwendungen
Zulasten des Geschädigten sind jedoch die berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen. Nach einem Urteil des OLG München (26.03.2019 – 24 U 2290/18) sind grundsätzlich 10 % des Nettoeinkommens abzuziehen, sofern der Geschädigte keine besonderen Umstände nachweisen kann, die zu niedrigeren Aufwendungen führen.
3. Verdienstausfall eines Selbstständigen
Für Selbstständige gelten besondere Regeln beim Verdienstausfallschaden. Der BGH stellte fest, dass zur Beurteilung, ob ein Verdienstausfallschaden vorliegt, die zukünftige Entwicklung des Unternehmens ohne den Unfall prognostiziert werden muss. Dabei sind die letzten Geschäftsergebnisse und die Geschäftsentwicklung vor dem Unfall entscheidend.
In der Entscheidung vom 19. September 2017 (VI ZR 530/16) betonte der BGH, dass den Geschädigten bei der Darlegung der Schadenshöhe Erleichterungen nach § 252 BGB und § 287 ZPO zustehen. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Prognose keine übermäßig strengen Anforderungen an die Beweislage gestellt werden dürfen.
4. Hypothetische Einkommensentwicklung
Erfasst der Schaden die berufliche Einkommensentwicklung des Geschädigten, ist dieser gemäß § 252 S. 2 BGB ebenfalls zu ersetzen. Laut der Entscheidung des BGH vom 9. November 2010 (VI ZR 300/08) müssen die Geschädigten konkrete Anhaltspunkte für die voraussichtliche Entwicklung liefern, jedoch sind keine übertrieben hohen Anforderungen an die Beweisführung zu stellen. Dies gilt besonders, wenn das Schadensereignis in einer frühen Phase der beruflichen Entwicklung eintrat.
Besondere Regelungen für Kinder
Bei der Schädigung eines Kindes kann es schwierig sein, den hypothetischen Verlauf der beruflichen Entwicklung zu beurteilen. In einem Urteil vom 5. Oktober 2010 (VI ZR 186/08) stellte der BGH fest, dass auch in diesen Fällen die beruflichen Pläne der Eltern und die Entwicklung der Geschwister zur Beurteilung herangezogen werden können.
5. Verlust von Arbeitslosengeld
Ein weiterer Aspekt ist der Verlust von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, der ebenfalls einen Vermögensschaden darstellt. Laut einem Urteil des BGH (25. Juni 2013 – VI ZR 128/12) kann ein Geschädigter auch in diesem Fall Schadensersatz fordern, wenn er verletzungsbedingt erwerbsunfähig wird.
6. Steuerschaden
Ein bedeutsamer Aspekt des Verdienstausfallschadens ist der Steuerschaden. Der BGH hat in einem Urteil (08. Juni 2021 – VI ZR 924/20) klargestellt, dass ein verheirateter Geschädigter, der zusammen mit seinem Ehepartner zur Einkommensteuer veranlagt wird, Anspruch auf Ersatz der Einkommensteuer hat, die sich auf Grundlage der Zusammenveranlagung ergibt. Dies bedeutet, dass auch die steuerlichen Auswirkungen des entgangenen Einkommens bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens berücksichtigt werden müssen.