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Haushaltsführungsschaden

Ein Haushaltsführungsschaden tritt ein, wenn jemand aufgrund einer Verletzung nicht in der Lage ist, seinen Beitrag zur Haushaltsführung zu leisten. Dieser Schaden ist ein wichtiger Aspekt im Schadensersatzrecht und kann für viele Betroffene von erheblicher finanzieller Bedeutung sein. In diesem Artikel erklären wir die Grundlagen, die Anspruchsberechtigung und die Höhe des Schadensersatzes bei einem Haushaltsführungsschaden.

Was ist ein Haushaltsführungsschaden?

Der Haushaltsführungsschaden bezeichnet den finanziellen Ausfall, der entsteht, wenn eine Person aufgrund einer Verletzung nicht mehr in der Lage ist, die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten zu erledigen. Dieser Anspruch ist nicht auf Hausfrauen oder Hausmänner beschränkt, sondern gilt für jede Person, die einen Teil der Hausarbeit übernimmt. Ansprüche können nur vom Verletzten selbst geltend gemacht werden; andere Haushaltsangehörige, die durch den Ausfall mehr belastet sind, sind nicht anspruchsberechtigt.

Ein Haushaltsführungsschaden wird in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht anerkannt (KG Berlin 26.07.2010 – 12 U 77/09).

Anspruchsgrundlagen und Darlegung des Schadens

Der Schadensersatz für einen Haushaltsführungsschaden bezieht sich auf die tatsächlich erledigten Arbeiten im Haushalt, die aufgrund der Verletzung nicht mehr erbracht werden können. Die Darlegung des Schadens liegt beim Geschädigten, wobei die Darlegungslast gemäß § 287 ZPO erleichtert ist.

Beispiel aus der Rechtsprechung

Im Juli 2003 wies das OLG Koblenz einen Antrag auf Haushaltsführungsschaden eines Chirurgen ab, da der Kläger nicht ausreichend darlegen konnte, welchen konkreten Beitrag er in seinem Haushalt geleistet hatte und welche Tätigkeiten er aufgrund seiner Verletzung nicht mehr erledigen konnte.

Höhe des Anspruchs

Die Höhe des Schadens wird durch folgende Faktoren bestimmt:

  1. Darlegung der im Haushalt verrichteten Arbeit: Dazu gehört die Art und der Umfang der Hausarbeit, die durch die Größe des Haushalts und die Anzahl der Haushaltsmitglieder bestimmt werden.
  2. Ermittlung der Beeinträchtigung: Der Geschädigte muss nachweisen, welche spezifischen Tätigkeiten er aufgrund der Verletzung nicht mehr ausführen kann (OLG Düsseldorf 05.10.2010 – 1 U 244/09).
  3. Ärztliches Attest: In manchen Fällen kann es erforderlich sein, ein ärztliches Attest vorzulegen, um die spezifische Beeinträchtigung in der Haushaltsführung zu belegen.
  4. Versorgung von Haustieren: Der Zeitaufwand für die Pflege eines Haustieres ist grundsätzlich erstattungsfähig, jedoch wird ein Abschlag für die allgemeine Lebensfreude gemacht (OLG Celle 16.12.2020 – 14 U 108/20).
  5. Vergütung der Ersatzkraft: Die theoretische Vergütung einer Ersatzkraft kann auf der Basis der Entgelttabellen des TVöD ermittelt werden. Dabei sind Nettolöhne zu berücksichtigen, von denen ein pauschaler Abzug von 30 % zu erfolgen hat.
  6. Fiktiver Haushaltsführungsschaden: Es ist zulässig, den Anspruch als „fiktiven Haushaltsführungsschaden“ nach dem Tabellenwerk „Der Haushaltsführungsschaden“ von Pardey/Schulz-Borck zu berechnen, das eine komplexe Übersicht über die zu ermittelnde Stundenzahl und den Stundenlohn bietet (OLG Nürnberg 23.12.2015 – 12 U 1263/14).

Stundensatz

Das OLG Frankfurt am Main hielt in einem Urteil vom 16.07.2020 – 22 U 205/19 einen Stundensatz von 8,50 EUR für einen Mindestlohn für angemessen, wobei in gehobenen Haushalten ein Stundensatz von 10,00 EUR angenommen werden kann.

Dauer der Rente bei Dauerschaden

Nach § 843 BGB sind bei dauerhaften Einschränkungen in der Haushaltsführung keine weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Rente erforderlich. Eine Begrenzung auf das 75. Lebensjahr ist nicht angemessen (OLG Frankfurt am Main 24.03.2020 – 22 U 82/18).

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