Der Schadensersatz ist eine zentrale rechtliche Institution, die dazu dient, den einem Geschädigten (sei es eine natürliche oder juristische Person) entstandenen Schaden durch den Schädiger oder einen dafür haftenden Dritten auszugleichen. Dabei unterscheidet man zwischen primären und sekundären Schadensersatzansprüchen.
1. Primäre und sekundäre Schadensersatzansprüche
Primäre Schadensersatzansprüche
Diese Ansprüche entstehen unmittelbar und benötigen keine spezielle Verbindung zwischen den Beteiligten. Ein typisches Beispiel sind deliktische Schadensersatzansprüche, die aus unerlaubten Handlungen resultieren. Hierbei ist der Schädiger verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, ohne dass eine vertragliche Beziehung besteht.
Sekundäre Schadensersatzansprüche
Im Gegensatz dazu entstehen sekundäre Schadensersatzansprüche, wenn eine vertragliche oder vertragsähnliche Pflicht verletzt wurde. Ein Beispiel hierfür ist der Schadensersatz statt der Leistung, der dann fällig wird, wenn eine geschuldete Leistung nicht erbracht wird.
Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Naturalrestitution, das heißt, er kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands fordern, soweit dies möglich ist.
2. Vorzeitige Beendigung eines Dienstvertrages
Für die Regelungen zur Schadensersatzpflicht bei der vorzeitigen Beendigung eines Dienstvertrags verweisen wir auf den Beitrag zum Thema „Dienstvertrag – Schadensersatzpflicht“.
3. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Für Informationen zu Schadensersatz im Kontext des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verweisen wir auf den entsprechenden Beitrag.
4. Höhe des Schadensersatzes
Die Berechnung des Schadensersatzes kann komplex sein und umfasst verschiedene Aspekte:
4.1 Abstrakte Schadensberechnung im Geschäftsverkehr
Der BGH hat in einem Urteil (BGH 19.10.2005 – VIII ZR 392/03) entschieden, dass Kaufleute beim Nachweis des Schadens von der Vermutung ausgehen können, dass sie marktgängige Ware zum Marktpreis hätten verkaufen können. Dadurch wird der Gewinn, der im Marktpreis enthalten ist, als nachgewiesen angesehen.
4.2 Verkehrsunfallbedingter Verdienstausfall
Die Berechnung des verkehrsunfallbedingten Verdienstausfalls erfolgt gemäß § 844 Abs. 2 BGB. Dabei wird die Bruttolohnmethode zugrunde gelegt. Es sind zuerst Leistungen Dritter, wie beispielsweise Renten der gesetzlichen Unfallversicherung, abzuziehen.
Darüber hinaus wird berücksichtigt, dass durch Zahlungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld die Steuerlast des Geschädigten sinkt. Bei einem quotalen Schadensersatzanspruch wegen eigener Mithaftung (z.B. 30 %) kann die tatsächliche Steuerbelastung niedriger sein als die fiktive Steuer ohne Mithaftung (OLG Celle 01.06.2016 – 14 U 74/15).
4.3 Ersatz des Nebenverdienstes eines Rentners
Bei der Ermittlung des Unterhaltsschadens für Hinterbliebene eines Rentners sind auch während des Rentenbezugs erzielte Einkünfte zu berücksichtigen (OLG Koblenz 08.04.2019 – 12 U 565/18).
4.4 Heilbehandlungskosten
Der Schädiger ist gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, alle unfallbedingten Kosten zur Wiederherstellung der Gesundheit zu ersetzen. Die Schadensersatzansprüche umfassen notwendige Behandlungen, und die Kosten können auch für privatärztliche Behandlungen übernommen werden, wenn die gesetzliche Krankenversicherung nicht ausreicht (BGH 06.07.2004 – VI ZR 266/03).
Die Kosten für Angehörige, die zur medizinischen Gesundung des Geschädigten notwendig sind, sind ebenfalls erstattungsfähig.
4.5 Vermehrte Bedürfnisse
Bei Dauerschäden sind vermehrte Bedürfnisse die unfallbedingten Mehraufwendungen des Geschädigten zur Kompensation seiner persönlichen Lebensführung. Diese können in Form von Geldrenten oder einmaligen Zahlungen ausgeglichen werden. Hierzu zählen beispielsweise medizinische Behandlungen über die Heilbehandlung hinaus, orthopädische Hilfsmittel oder Pflegekosten.
Der BGH hat klargestellt, dass der Ersatz für Pflegeaufwendungen nach den Dispositionen eines verständigen Geschädigten bemessen werden muss (BGH 28.08.2018 – VI ZR 518/16).
4.6 Pflegeleistungen durch Angehörige
Der Aufwand für die Pflege durch Angehörige kann ebenfalls erstattet werden. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach dem Nettolohn einer vergleichbaren Pflegekraft (BGH 09.04.2019 – VI ZR 377/17).
4.7 Verjährungsfrist für den Pflegemehraufwand
Die Ansprüche auf Pflegeaufwand verjähren gemäß §§ 197 i.V.m. 195 BGB nach der regelmäßigen Verjährungsfrist (BGH 18.10.2005 – VI ZR 312/04).
5. Schadensersatz neben der Leistung
Der „Schadensersatz neben der Leistung“ ist ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch, der neben dem Primäranspruch besteht. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
In der Entscheidung BGH 15.05.2012 – VI ZR 117/11 wird die Abgrenzung zum Schadensersatzanspruch statt der Leistung im Werkvertragsrecht behandelt. Hierbei wird klargestellt, dass Schadensersatzansprüche auch für Schäden verlangt werden können, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und die durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden können.