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Geltendmachung von Minderungsansprüchen bei Reisemängeln

Bei Reisemängeln während einer gebuchten Pauschalreise stehen dem Reisenden verschiedene Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Eine davon ist die Geltendmachung von Minderungsansprüchen gemäß den Bestimmungen des § 651 c BGB. Dabei ist es wichtig, bestimmte formelle Anforderungen zu beachten.

Gemäß § 651 c BGB muss der Reisende zur Wahrung seiner Minderungsansprüche Beanstandungen im Zielgebiet rechtzeitig gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Reiseleitung anzeigen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, seine Ansprüche spätestens einen Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen (§ 651 g Abs. 1 BGB).

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die die Form der Geltendmachung des Minderungsanspruchs regelt. Jedoch empfiehlt es sich aus Beweisgründen, das Anspruchsschreiben per Einschreiben oder zumindest per Fax zu versenden. Der Zugang des Schreibens ist entscheidend, da die Frist von einem Monat ab dem vertraglichen Ende der Reise eingehalten werden muss. Das Anspruchsschreiben sollte daher klar an den Reiseveranstalter gerichtet sein, nicht an das Reisebüro, das lediglich als Vermittler fungiert.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Ansprüche des Reisenden gemäß den §§ 651 c bis f BGB innerhalb von zwei Jahren verjähren, wobei die Verjährung ab dem Tag beginnt, an dem die Reise dem Vertrag nach enden soll. Die Verjährung kann jedoch durch Vertrag auf ein Jahr verkürzt werden (§ 651 m Satz 2 BGB).

Es ist ratsam, Mängel während der Reise unverzüglich anzuzeigen, um das Recht auf Minderung zu wahren. Die Mitteilung kann in beliebiger Form erfolgen, jedoch sollte eine Nachweisbarkeit des Zugangs gewährleistet sein.

Es kommt gelegentlich vor, dass das Reiseunternehmen dem Reisenden vor der Geltendmachung von Ansprüchen einen Verrechnungsscheck zusendet. Wenn der Reisende diesen Scheck annimmt, erlischt sein Anspruch auf weitere Forderungen gegenüber dem Reiseveranstalter aus dem betreffenden Reisevertrag. Der Reisende sollte daher darauf achten, den Scheck nicht ohne Vorbehalt einzulösen oder deutlich zu machen, dass er den Betrag lediglich als Anzahlung betrachtet.

Die korrekte Einhaltung der formellen Anforderungen ist entscheidend, um die Minderungsansprüche bei Reisemängeln erfolgreich geltend zu machen.

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