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Anfechtung

Die Anfechtung einer Willenserklärung führt dazu, dass die rechtlichen Wirkungen der abgegebenen Erklärung rückwirkend beseitigt werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Anfechtung zulässig ist. Die Gründe für eine Anfechtung sind gesetzlich klar definiert und umfassen:

Eine Anfechtung ist nur dann möglich, wenn der Anfechtende die Willenserklärung nicht abgegeben hätte, wenn ihm die tatsächlichen Umstände bekannt gewesen wären.

1. Anfechtungsgründe

1.1 Irrtum

Eine Willenserklärung kann angefochten werden, wenn ein Irrtum vorliegt. Folgende Arten von Irrtümern berechtigen zur Anfechtung:

  • Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB): Der Erklärende weiß zwar, was er sagt, ist sich aber über die Bedeutung oder Tragweite seiner Erklärung im Unklaren.
  • Beispiel: Jemand glaubt irrtümlich, dass die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft erst mit dem Erhalt des Erbscheins beginnt.
  • Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB): Der Erklärende irrt sich über den Inhalt seiner Erklärung, d. h., er erklärt etwas anderes, als er beabsichtigt hat.
  • Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB): Der Erklärende irrt sich über wesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache. Eigenschaften sind dabei alle wertbildenden Merkmale, die für das Rechtsgeschäft von Bedeutung sind.
  • Beispiel: Alter und Stammbaum eines Pferdes sind wesentliche Eigenschaften, über die ein Irrtum zur Anfechtung berechtigen kann.
  • Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB): Eine Willenserklärung wird durch eine beauftragte Person oder Institution falsch übermittelt.

1.2 Arglistige Täuschung

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist nach § 123 BGB möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Eine Täuschungshandlung wurde begangen,
  • die einen Irrtum erregt, verstärkt oder aufrechterhält,
  • und die Täuschung war kausal für die Willenserklärung.

Arglist bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Täuschende bewusst falsche Informationen gibt oder wesentliche Tatsachen verschweigt. Beispiel: Verschweigen von wichtigen gesundheitlichen Einschränkungen bei der Bewerbung.

1.3 Widerrechtliche Drohung

Eine Willenserklärung kann angefochten werden, wenn sie unter dem Einfluss einer widerrechtlichen Drohung abgegeben wurde (§ 123 BGB). Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn:

  • Das angedrohte Verhalten oder der beabsichtigte Erfolg widerrechtlich ist, oder
  • die Verbindung von Mittel und Zweck gegen das allgemeine Gerechtigkeitsgefühl verstößt.

Beispiel: Ein Rechtsanwalt droht seinem Mandanten kurz vor einer Gerichtsverhandlung mit der Mandatsniederlegung, um eine höhere Vergütung durchzusetzen.

2. Fristen für die Anfechtung

Die Anfechtung wegen eines Irrtums muss gemäß § 121 BGB unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums erklärt werden. Für die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung gilt gemäß § 124 BGB eine Jahresfrist, die mit der Entdeckung der Täuschung oder dem Ende der Zwangslage beginnt.

3. Rechtsfolgen der Anfechtung

Durch eine wirksame Anfechtung wird die Willenserklärung als von Anfang an nichtig betrachtet. Dies bedeutet, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft rückabgewickelt wird. Der Anfechtende muss jedoch den sogenannten Vertrauensschaden ersetzen, also den Schaden, den der Vertragspartner durch das Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages erlitten hat.

4. Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts

Gemäß § 144 BGB ist eine Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsberechtigte das anfechtbare Rechtsgeschäft nachträglich bestätigt. Eine Bestätigung führt dazu, dass Schadensersatzansprüche aus dem anfechtbaren Rechtsgeschäft in der Regel entfallen.

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