1. Home
  2. Dokumente
  3. Mietvertrag
  4. Kündigung
  5. Widerspruchsrecht des Mieters gegen eine ordentliche Kündigung

Widerspruchsrecht des Mieters gegen eine ordentliche Kündigung

Gemäß § 574 BGB steht einem Mieter das Recht zu, der ordentlichen Kündigung des Vermieters zu widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine unangemessene Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Es ist jedoch zu beachten, dass der Mieter diesem Widerspruchsrecht nicht nachkommen kann, wenn der Vermieter rechtmäßig außerordentlich fristlos gekündigt hat.

Die Widerspruchserklärung des Mieters muss schriftlich erfolgen und von allen Mietern unterzeichnet werden. Obwohl eine Begründung des Widerspruchs nicht zwingend erforderlich ist, kann der Vermieter im Falle eines Verlangens des Mieters nach den Gründen für den Widerspruch fragen. Es gilt eine Frist: Der Mieter muss seinen Widerspruch spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter gegenüber erklären. Jedoch kann der Mieter, sofern der Vermieter ihn nicht rechtzeitig über die Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs informiert hat, den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsstreits erklären (§ 574 b Abs. 2 Satz 2 BGB).

Es ist wichtig, dass die Mieter bei der Formulierung ihres Widerspruchs auf den genauen Wortlaut von § 574 BGB verweisen und gleichzeitig deutlich machen, warum das Ausziehen für sie eine unangemessene Härte darstellen würde. Dies kann beispielsweise durch eine Erläuterung der persönlichen Umstände geschehen.

Die Mieter sollten sich bewusst sein, dass die rechtzeitige und korrekte Ausübung ihres Widerspruchsrechts nach § 574 BGB entscheidend ist, um ihre Interessen im Falle einer ordentlichen Kündigung des Vermieters zu wahren.

Wie können wir helfen?