Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), auch bekannt als BGB-Gesellschaft, stellt die verbreitetste und grundlegende Form der Personengesellschaft dar. Obwohl viele Angehörige der freien Berufe zunehmend die Partnerschaftsgesellschaft wählen, bleibt die GbR insbesondere im Handwerksbereich, in Bauarbeitsgemeinschaften, Konsortien und Gemeinschaftsunternehmen beliebt. Die rechtlichen Grundlagen der GbR sind in den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt.
Gründung und Vertrag: Die Gründung einer GbR erfordert den Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gemäß § 705 BGB. Dies kann mündlich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen, doch ist die schriftliche Dokumentation des Vertrags empfehlenswert.
Gesellschaftsvermögen und Haftung: Die GbR agiert als Gesamthandsgesellschaft, in der sämtliche Gewinne und Verluste gemeinsam getragen werden. Die Gesellschafter haften persönlich mit dem Gesellschaftsvermögen, es sei denn, im Vertrag ist eine abweichende Regelung vorgesehen.
Gesellschafter und Geschäftsführung: GbR-Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein. Die Geschäftsführung erfolgt in der Regel gemeinschaftlich (Gesamtgeschäftsführung), es sei denn, es wird eine Delegation der Vertretungsmacht vereinbart.
Ausscheiden von Gesellschaftern: Ein Gesellschafter kann freiwillig durch Kündigung ausscheiden oder zwangsweise durch Beschluss der anderen Gesellschafter ausgeschlossen werden. Die Gründe für ein Ausscheiden sollten im Gesellschaftsvertrag klar festgelegt werden.
Fortbestehen der Gesellschaft und Regelung bei Tod eines Gesellschafters: Ohne anderslautende Regelung im Vertrag wird die GbR durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Es ist daher ratsam, eine Fortsetzungsklausel oder Regelungen zur Nachfolge festzulegen.
Die GbR bietet Flexibilität in der Vertragsgestaltung und ermöglicht eine unkomplizierte Gründung. Dennoch sollten Gesellschafter bei der Ausgestaltung des Vertrags sorgfältig vorgehen und wichtige Aspekte wie Haftung, Geschäftsführung und Ausscheidensregelungen berücksichtigen.