Unter einem Aufhebungsvertrag verstaht man eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, mit der ein bestehender Vertrag vorzeitig beendet wird. Der Aufhebungsvertrag hat damit die Wirkung, dass der ursprüngliche Vertrag von dem Zeitpunkt an aufgelöst wird, der in der Vereinbarung festgelegt wird.
Im Gegensatz zu einer Kündigung, bei der ein Vertrag einseitig beendet wird, bedarf es für einen Aufhebungsvertrag der Zustimmung beider Vertragsparteien. Der Aufhebungsvertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, wobei im Zweifel die Schriftform empfehlenswert ist.
Inhaltlich kann ein Aufhebungsvertrag verschiedene Regelungen enthalten. So kann beispielsweise festgelegt werden, welche Folgen die vorzeitige Vertragsbeendigung für beide Vertragsparteien hat, ob eine Abfindung gezahlt wird oder wie offene Forderungen beglichen werden. Auch Regelungen zur Geheimhaltung oder zum Wettbewerbsverbot können vereinbart werden.
Wichtig ist, dass ein Aufhebungsvertrag nur dann rechtlich wirksam ist, wenn er von beiden Vertragsparteien freiwillig und ohne Zwang geschlossen wurde. Insbesondere darf ein Aufhebungsvertrag nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen oder gesetzliche Schutzvorschriften umgehen.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Normen, die einen Aufhebungsvertrag regeln, sind in den folgenden Paragraphen des BGB zu finden:
- § 611 BGB: Behandelt das allgemeine Schuldverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
- § 620 BGB: Regelt die Beendigung von Dienstverträgen, zu denen auch Arbeitsverträge zählen.
- § 623 BGB: Bestimmt die Schriftformpflicht für Aufhebungsverträge.
1. Allgemeine Informationen
Ein Aufhebungsvertrag wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Dabei handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, der nur im beiderseitigen Einverständnis aufgelöst werden kann. Ohne eine solche Vereinbarung kann ein bestehender Vertrag nur durch gesetzlich geregelte Möglichkeiten wie Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung aufgelöst werden.
2. Der Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht
2.1 Vorteile für den Arbeitgeber
Der Aufhebungsvertrag bietet dem Arbeitgeber einige Vorteile im Vergleich zu einer Kündigung:
- Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes: Der Arbeitgeber muss keine Kündigungsgründe anführen oder einen Kündigungsschutzprozess riskieren.
- Kein Sonderkündigungsschutz: Spezielle Regelungen, wie der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte oder Mütter, finden keine Anwendung.
- Individuelle Regelungen: Es können spezielle Vereinbarungen getroffen werden, wie Abfindungen oder Freistellungen, die alle Aspekte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abdecken.
- Kein Betriebsratsmitbestimmungsrecht: Der Betriebsrat muss bei einem Aufhebungsvertrag nicht angehört werden.
2.2 Typische Inhalte des Aufhebungsvertrags
Der Inhalt eines Aufhebungsvertrags kann individuell gestaltet werden. Folgende Punkte werden häufig geregelt:
- Freistellung des Arbeitnehmers: Bis zum Ende der Beschäftigungsdauer kann eine Freistellung vereinbart werden.
- Wettbewerbsverbot: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für einen bestimmten Zeitraum nicht bei der Konkurrenz zu arbeiten.
- Abfindungszahlung: Eine Abfindung kann Teil des Vertrags sein, deren Höhe Verhandlungssache ist.
- Urlaubsregelung: Es kann festgelegt werden, ob und wie der Resturlaub gewährt wird.
2.3 Formvorschriften
Gemäß § 623 BGB muss der Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen werden, um rechtswirksam zu sein. Mündliche oder formlose Vereinbarungen sind unwirksam.
2.4 Rechte des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, bei Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. In Einzelfällen kann sich dieser Anspruch jedoch aus § 82 Abs. 2 BetrVG ergeben, wenn die Gesprächsgegenstände mit Themen des Betriebsverfassungsgesetzes übereinstimmen.
2.5 Rücktritt, Widerruf und Anfechtung
Ein Aufhebungsvertrag kann nur durch Rücktritt oder Widerruf rückgängig gemacht werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ansonsten bleibt nur die Möglichkeit der Anfechtung, etwa wegen eines Irrtums, einer Drohung oder arglistigen Täuschung. Die Drohung mit einer Kündigung kann als widerrechtlich angesehen werden, wenn ein verständiger Arbeitgeber diese Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte.
3. Besonderheiten des Aufhebungsvertrags
Der Auflösungsvertrag ist eine weitere Bezeichnung für den Aufhebungsvertrag, wird jedoch oft auch im Zusammenhang mit Abwicklungsverträgen verwendet. Hier regelt der Vertrag lediglich die Modalitäten der Beendigung eines bereits gekündigten Arbeitsverhältnisses.
Gerichtliche Entscheidungen
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat eine Vielzahl von Urteilen zum Thema Aufhebungsvertrag gefällt. Beispiele hierfür sind:
- BAG 07.02.2019 – 6 AZR 75/18: Dieses Urteil betonte das Gebot des fairen Verhandelns bei der Aushandlung eines Aufhebungsvertrags. Eine psychische Drucksituation, die die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers erheblich einschränkt, verletzt dieses Gebot.
- BAG 15.12.2005 – 6 AZR 197/05: Behandelt die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags aufgrund widerrechtlicher Drohung.
2.6 Gebot des fairen Verhandelns
Nach der Entscheidung des BAG 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 darf der Arbeitgeber keine unzulässige Drucksituation schaffen, die den Arbeitnehmer in seiner Entscheidung beeinflusst. Ist dies der Fall, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen.
4. Fazit
Ein Aufhebungsvertrag bietet eine flexible Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne die strengen Vorgaben des Kündigungsrechts zu beenden. Beide Parteien können individuelle Regelungen treffen, müssen dabei jedoch die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachten. Insbesondere für Arbeitgeber bietet der Aufhebungsvertrag Vorteile, da er eine schnelle und rechtlich abgesicherte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht. Arbeitnehmer sollten jedoch auf mögliche Nachteile, wie den Verlust des Kündigungsschutzes oder eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, achten und sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen.