Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) gewährt Schutz für Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die als persönliche geistige Schöpfungen betrachtet werden. Als Urheber eines Werkes genießt man nicht nur das Recht auf persönliche Beziehung zum Werk, sondern auch das Recht zur Verwertung desselben. Dazu gehören das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf namentliche Nennung und das Recht, die Entstellung des Werkes zu verhindern.
Entstehung und Durchsetzung von Urheberrechten: Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Herstellung des Werkes und erfordert keine staatliche Registrierung. Um Urheberrechte durchzusetzen oder Verletzungen zu verhindern, kann ein Verfügungsverfahren (einstweilige Verfügung) genutzt werden, um schnell ein Verbot der Verbreitung des geschützten Werkes zu erreichen. Zusätzlich können über eine Hauptklage Schadensersatzansprüche geltend gemacht sowie Vernichtungs-, Auskunfts- und Veröffentlichungsansprüche durchgesetzt werden.
Bedeutung der Abmahnung: Vor der Einleitung gerichtlicher Verfahren empfiehlt es sich dringend, den Verletzer abzumahnen und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufzufordern. Dies dient nicht nur dazu, Kosten zu vermeiden, sondern auch den Verletzer bösgläubig zu machen, was für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erforderlich ist. Die Abmahnung sollte schriftlich formuliert werden, um Beweissicherheit zu gewährleisten.
Empfehlungen für die Abmahnung: Es ist nicht zwingend erforderlich, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen, jedoch empfiehlt sich dies in der Regel. Eine Vollmacht ist zwar üblich, aber nicht zwingend erforderlich. Die Abmahnung kann per Fax erfolgen, wobei der Sendebericht als Beweis für die Absendung ausreicht. Es ist wichtig, das konkret beanstandete Verhalten klar darzulegen, um im späteren Prozess Klarheit zu haben.
Abschließende Hinweise: Es ist ratsam, eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung beizulegen, um unnötigen Schriftverkehr zu vermeiden. Dem Abgemahnten sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um auf die Abmahnung zu reagieren, wobei darauf zu achten ist, dass die Frist nicht zu lang ist, um die Eilbedürftigkeit zu gewährleisten. Bei wiederkehrenden Handlungen sollte eine kurze Frist gesetzt werden, um eine schnelle Reaktion zu ermöglichen, wobei auch die Möglichkeit zur Reaktion per Fax geboten wird.