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Ablaufhemmung – Was bedeutet das?

In der Rechtssprache bezeichnet die Ablaufhemmung eine Unterbrechung der Verjährung eines Anspruchs. Sie tritt auf, wenn ein bestimmter Umstand vorliegt, der dazu führt, dass der Anspruch vorübergehend nicht geltend gemacht werden kann.

Im deutschen Zivilrecht gibt es verschiedene Fälle, in denen eine Ablaufhemmung eintreten kann. Ein Beispiel ist der Fall, in dem ein Anspruch zu einem Nachlass gehört. Gemäß § 211 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist in diesem Fall die Verjährung des Anspruchs bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Annahme der Erbschaft, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass oder der Geltendmachung des Anspruchs von einem oder gegen einen Vertreter gehemmt.

Auch bei der Vaterschaftsanfechtung kann eine Ablaufhemmung eintreten. Gemäß § 1600b Absatz 5 Satz 2 BGB ist der Lauf der Frist zur Anfechtung gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird.

Ein weiteres Beispiel ist die sogenannte elektive Konkurrenz mehrerer Ansprüche nach § 213 des BGB. Hier geht es darum, dass dem Gläubiger mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stehen. In diesem Fall werden sämtliche aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen. Das bedeutet, dass von der Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche Ansprüche erfasst werden, die auf demselben Mangel beruhen (BGH 29.04.2015 – VIII ZR 180/14).

Die Ablaufhemmung ist somit eine wichtige Regelung im deutschen Zivilrecht, die dazu dient, dass Gläubiger ihre Ansprüche auch dann noch geltend machen können, wenn bestimmte Umstände den zeitlichen Ablauf normalerweise beeinträchtigen würden.

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